Urlaub im Unternehmen – Teil 1

Urlaub im Unternehmen – Teil 1

Das Telefon schweigt, die Lieferanten sind im Urlaub, die Kunden denken nicht einmal an neue Aufträge: Die Tage zwischen Weihnachten und Neujahr sind traditionell sehr ruhig. Wer diese Pause nicht gerade für die Inventur nutzen will, für den lohnt es sich im Zweifelsfall, den Betrieb ganz zu schließen – um mit der gesamten Mannschaft voll einsatzfähig zu sein, wenn das Geschäft im neuen Jahr wieder an Fahrt aufnimmt. Doch kann man als Arbeitgeber einfach beschließen, dass alle Mitarbeiter in den Urlaub gehen? Und über wie viele Urlaubstage kann man als Chef verfügen? Darüber klärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung im ersten Teil des Ratgebers „Urlaub im Unternehmen“ auf. Im zweiten Teil werden die ebenfalls oft kontroversen Themen Urlaubsanspruch und -planung sowie Resturlaub behandelt.

Grundsätzlich sind die Urlaubsregelungen für alle Arbeitnehmer im „Bundesurlaubsgesetz“ (BUrlG) geregelt. Demzufolge hat jeder Mitarbeiter Anspruch auf einen Mindesturlaub von vier Wochen im Jahr – das sind 20 Urlaubstage bei einer 5-Tage Woche, und 24, wenn auch samstags gearbeitet wird. Aber: „Häufig sind im Tarifvertrag andere Regelungen vereinbart worden – diese gelten dann vorrangig“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtschutzversicherung.

Wie viel Betriebsferien sind rechtens?

Den Urlaubswünschen der Mitarbeiter muss – sofern kein dringender betrieblicher Grund vorliegt – entsprochen werden (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Chef ebenfalls nicht einfach spontan Betriebsferien anordnen kann. Mögliche Argumente für die Anordnung von Betriebsurlaub können sein, dass die Lieferanten über die Feiertage ebenfalls nicht arbeiten, dass es zwischen den Jahren nahezu keine Kundenfrequenz gibt, oder aber, dass der Betrieb nur gewährleistet ist, so lange der Chef selbst da ist – wie etwa der Arzt in seiner Praxis. „Grundsätzlich gilt: Der Betrieb kann über höchstens drei Fünftel des Jahresurlaubs verfügen – wann und wie er die restlichen Tage nehmen möchte, das muss dem Mitarbeiter überlassen werden (BAG, Az: 1 ABR 79/92)“, so die D.A.S. Rechtsexpertin.

Formalien statt Willkür

Der Betriebsurlaub kann nicht willkürlich beschlossen werden, es gelten vielmehr klare formelle Kriterien. Dazu gehört beispielsweise, dass der Urlaub der Mitarbeiter grundsätzlich im Rahmen eines jeden einzelnen Arbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist. „Unabdingbar ist zudem, dass die Betriebsferien in die Schulferien fallen – sonst wären Eltern benachteiligt“, betont die D.A.S. Juristin. „Außerdem muss der Betriebsurlaub bereits zu Beginn des Urlaubsjahres festgelegt sein, so dass die Mitarbeiter Planungssicherheit haben.“ Falls es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, hat dieser ein Mitspracherecht. „Betriebsferien sind nämlich immer mitbestimmungspflichtig und sollten in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden. Sie kann auch vorsehen, dass die Firma aufgrund von Auftragsmangel Urlaub anordnen kann.“ Wichtig: In der Betriebsvereinbarung muss im Vorhinein konkret der Grund für die freien Tage sowie deren Anzahl festgelegt werden. Fehlen solche konkreten Angaben und wird zum Beispiel nur vereinbart, dass der Arbeitnehmer bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub einbringen muss, ist diese Absprache unwirksam (LAG Nürnberg, 6 Sa 111/06), da sie das Betriebsrisiko auf den Arbeitnehmer abwälzt. „In einem Unternehmen ohne Betriebsrat kann der Arbeitnehmer auf Grund seines so genannten Direktionsrechts –Zwangsurlaub– für alle anordnen (BAG, Az. 5 AZR 423/60 und LAG Düsseldorf, Az: 11 Sa 378/02) – selbstverständlich unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen“, so Anne Kronzucker. Das Düsseldorfer Gericht sieht dabei sogar die Anordnung des Chefs selbst als dringenden betrieblichen Grund an. Dessen Wunsch nach Betriebsurlaub geht dann den individuellen Planungen der Arbeitnehmer vor. Viele Gerichte fordern jedoch über die Anordnung des Arbeitgebers hinaus das Vorliegen von wichtigen betrieblichen Gründen, wie etwa einer Auftragsflaute zu einer bestimmten Jahreszeit oder eines Betriebsurlaubes beim Zulieferer. Das Direktionsrecht, auch als Weisungsrecht bezeichnet, erlaubt es dem Chef, auf Basis des Arbeitsvertrages dem Arbeitnehmer Weisungen zu erteilen.

Fazit: Gerade in auftragsschwachen oder saisonal-bedingt ruhigen Zeiten ist der Betriebsurlaub ein gutes Mittel, um Mitarbeiter und Ressourcen zu schonen. Wichtig ist jedoch, dass er rechtzeitig angekündigt wird, um den Angestellten Planungssicherheit zu geben.

Weitere Informationen zu rechtlichen Fragen unter www.das-rechtsportal.de

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