Banken und Sparkassen dürfen zukünftig nicht mehr 
auf die Vorlage eines Erbscheins pochen. Erben können sich vielmehr 
auch durch ein eröffnetes notarielles Testament ausweisen. Dies 
stellt eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs klar. Das 
verbraucherfreundliche Urteil hilft Bürgern im Erbfall Zeit und Geld 
zu sparen. 
   Das höchste deutsche Zivilgericht hat in seiner Entscheidung vom 
8. Oktober 2013 (AZ: XI ZR 401/12) Geschäftsbedingungen einer 
Sparkasse für unwirksam erklärt, wonach diese stets einen Erbschein 
als Erbnachweis verlangen darf. Hierin liegt nach Auffassung der 
obersten Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, die 
zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel führt. Zur Begründung verweist 
das Gericht unter anderem darauf, dass der Nachweis des Erbrechts 
auch durch ein notarielles Testament verbunden mit dem 
Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts geführt werden kann. Diese 
Nachweisoption dürfen Banken und Sparkassen ihren Kunden nicht mehr 
von vornherein versagen. 
   „Der jetzt höchstrichterlich bestätigte Erbnachweis durch ein 
notarielles Testament ist im Erbfall nicht nur weniger zeitaufwändig 
als die Beantragung und gerichtliche Erteilung eines Erbscheins, 
sondern auch deutlich kostengünstiger“, erklärt Dr. Steffen Breßler, 
Geschäftsführer der Notarkammer Koblenz. Bis zur Erteilung des 
Erbscheins durch das Nachlassgericht tritt nämlich oft eine zeitliche
Verzögerung in der Abwicklung des Nachlasses ein, da die für die 
Erteilung des Erbscheins beim Nachlassgericht vorzulegenden Urkunden 
erst noch beschafft werden müssen. Einen Erbschein erhält man daher 
in den seltensten Fällen von heute auf morgen, sodass ein Erbe sein 
Erbrecht nicht zeitnah nachweisen kann. 
   Für die Beantragung und die Erteilung des Erbscheins fallen ferner
erhebliche Gebühren an. Diese kann man sich jedoch sparen, wenn eine 
notarielle letztwillige Verfügung vorliegt. Ein konkretes 
Vergleichsbeispiel macht die vom Bundesgerichtshof eröffneten 
Einsparmöglichkeiten augenfällig: Bei einem Nachlasswert von 
100.000,00 EUR fällt für die Beurkundung eines notariellen 
Testamentes inklusive der Anfertigung eines Entwurfs und der 
umfassenden Beratung durch den Notar nur eine Gebühr in Höhe von 
273,00 EUR (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen) an. Beim gleichen 
Nachlasswert wären indes für die Beantragung sowie für die Erteilung 
des Erbscheins Gebühren von insgesamt 546,00 EUR fällig. 
   „Die Entscheidung entbindet den Erben jedoch nicht generell von 
seiner Pflicht, sein Erbrecht in geeigneter Form nachzuweisen“, 
stellt Dr. Breßler klar. Ein handschriftliches Testament reicht 
grundsätzlich nicht aus, die Erbenstellung zu belegen, da sich nicht 
ohne Weiteres sagen lässt, ob der Erblasser noch testierfähig war, 
wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und ob ein 
gefundenes Testament tatsächlich vom Erblasser stammt. Demgegenüber 
ist der Notar bei der Errichtung eines Testamentes zur Feststellung 
der Identität des Beteiligten und seiner Geschäftsfähigkeit 
verpflichtet. Ferner registriert er die Existenz aller von ihm 
aufgenommenen Testamente und Erbverträge im Zentralen 
Testamentsregister. Dadurch ist sichergestellt, dass nach dem Tod 
auch nichts übersehen wird und sämtliche Verfügungen vom 
Nachlassgericht eröffnet werden.
Pressekontakt:
Dr. Steffen Breßler, LL.M. (University of Pennsylvania)
Geschäftsführer 
Notarkammer Koblenz 
Hohenzollernstraße 18 
56068 Koblenz
Tel.: ++261-91588-0 
Fax: ++261-91588-20 
bressler@notarkammer-koblenz.de 
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