Verdachtsabhängige Tempomessung – Verkehrsrecht Oschatz – Rechtsanwalt Oschatz

Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Oschatz

§ 100 h 11 Nr. 1 StPO ist hinreichende Gesetzesgrundlage für die verdachtabhängige fo¬tographische Erfassung von Geschwindigkeitsverstößen (OLG Jena, Beschluss vom 06.01.2010-1 Ss 291/09).

Sachverhalt Verkehrsrecht Oschatz

Fahrer A erhielt wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit Bußgeldbescheid über EUR 150,00 mit Fahrverbot 1 Monat. A ging nach Verurteilung durch das Amtsgericht in die Rechtsbeschwerde. Die Begründung war, die Fertigung des Fotos stelle eine Verletzung seines Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung dar.

Rechtsgründe Verkehrsrecht Oschatz

Bei verdachtsabhängiger Anfertigung von Fotos ist § 100 h 11 Nr. 1 StPO, § 46 OwiG formalgesetzliche Rechtsgrundlage. Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hatte über den Fall zu entscheiden, dass eine Videoaufzeichnung den Gesamtverkehr erfasste und anschließend eine Auswertung erfolgte. Dies war unzulässig.

Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Oschatz

„Es ist im Einzelfall zu klären, wie die Messung des Verkehrsverstoßes erfolgte. Entgegen der allgemeinen Meinung in Teilen der Bevölkerung verbietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht generell jede bildhafte Erfassung von Verkehrstößen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Oschatz

Rechtsanwalt Ulrich Horrion führt regelmäßig Verkehrsrechtsberatungen in seinem Büro in Oschatz durch. Einen Termin können Sie über seine Kanzlei in Dresden telefonisch oder per Mail vereinbaren.