Essen, 29. Oktober 2012*****Seit dem Unternehmenssteuerreformgesetz ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung abziehbar, obwohl es sich unstreitig um eine Betriebsausgabe handelt. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist darauf hin, dass nunmehr vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 ein Verfahren anhängig ist, in dem es unter anderem um die Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbotes gehen wird.
„Bis dahin raten wir allen Gewerbesteuer zahlenden Unternehmern, gegen die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerbescheide wegen Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe Einspruch einzulegen. Gleichzeitig sollte im Hinblick auf das beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängige Verfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. In diesen Fällen besteht stets ein Anspruch des Steuerzahlers auf Ruhen des Verfahrens“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Vorausgegangen ist eine Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg (1 K 48/12 v. 29. Februar 2012), wonach zumindest Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung bestehen. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass durch das neu eingeführte Abzugsverbot das objektive Nettoprinzip durchbrochen wird. „Eine solche Verletzung des objektiven Nettoprinzips ist jedoch nur möglich, wenn es hierfür eine ausreichende Rechtfertigung gibt. Dies wird der Bundesfinanzhof zu klären haben. Sollte er zu der Überzeugung kommen, dass das Abzugsverbot verfassungswidrig ist, wird er diese Regelung dem Bundesverfassungsgericht zum Zwecke der Prüfung vorlegen“, meint Steuerberater Roland Franz.
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