
Wenn ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt ist, dann geht der
Fiskus davon aus, dass beim Eigentümer einer Immobilie tatsächlich
die Absicht besteht, Einkünfte zu erzielen. Das ist für einen
Steuerzahler wichtig, weil nur bei Vorliegen dieser Absicht
eventuelle Verluste geltend gemacht werden können. Bei befristeten
Mietverhältnissen sehen die Finanzämter nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS etwas genauer hin.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX B 53/09)
Der Fall:
Ein Eigentümer machte für sein Objekt erhebliche Verluste aus
Vermietung und Verpachtung geltend und bestand darauf, dass der
Fiskus dies auch anerkenne. Doch den Beamten fehlten die eindeutigen
Nachweise für ein halbwegs rentables Geschäftsmodell. Es bestehe der
Verdacht, dass die Vermietertätigkeit nicht mit der erforderlichen
Intensität betrieben worden sei. Auch die bestehenden befristeten
Pachtverhältnisse seien nicht gerade dazu angetan, von einer
Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.
Das Urteil:
Die Richter des Bundesfinanzhofes nutzten ihren Beschluss in
diesem Fall, um wieder einige grundlegende steuerliche Aspekte der
Vermietertätigkeit darzulegen. Ein auf Zeit geschlossener Vertrag
spreche ebenso wenig wie zwischenzeitliche Verkaufsabsichten des
Eigentümers automatisch gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Der
Betroffene müsse dann allerdings seine fortbestehende
Vermietungsabsicht belegen. Unter Umständen gelte es sogar, zu diesem
Zweck bauliche Umgestaltungen in Kauf zu nehmen. Bleibe er untätig
und nehme längeren Leerstand auch künftig hin, dann spreche dieses
Verhalten gegen den endgültigen Entschluss, zu vermieten.
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Dr. Ivonn Kappel
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