Dies sahen auch die Richter vom OLG Frankfurt a.M. so (Az.: 16 U 237/07). Sie hatten einen Fall vorliegen, in dem ein Arzneimittel mit mehreren Nahrungsergänzungsmitteln verglichen wurde und das Arzneimittel als eindeutiger Sieger hervorging.
Hier mangelte es an der Neutralität, denn Grundlage des Tests war die „Pharmakologische Begutachtung“ und nur ein Arzneimittel dürfe pharmakologische Wirksamkeit entfalten.
Somit war das Testergebnis von vornherein klar und auch die fettgedruckten Angaben über dieses Produkt ließen erahnen, dass der Test exakt darauf zugeschnitten war.
Fazit:
Vor der Durchführung, jedoch spätestens vor der Veröffentlichung eines Tests, sollte überprüft werden, ob die Produkte überhaupt eine vergleichbare Grundlage bieten. Bei Zweifeln sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden, um rechtlichen Folgen bereits im Voraus auszuweichen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Rechtsanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com