Verpackungsgesetz: Leitfaden für Händler

Verpackungsgesetz: Leitfaden für Händler

Deutschland produziert durchschnittlich 220,5 Kilogramm Verpackungsabfall pro Kopf jährlich. Seit dem 1. Januar 2019 regelt das neue Verpackungsgesetz die Verantwortung für Verpackungen – und betrifft dabei jeden gewerblichen Händler.

Das Gesetz gilt ausnahmslos für alle, die Verpackungen erstmals in Deutschland verkaufen. Es gibt keine Bagatellgrenzen und keine Ausnahmen für kleine Unternehmen. Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Verkaufsverbote und Bußgelder bis zu 200.000 Euro.

Für die rechtssichere Umsetzung benötigen Händler eine Verpackungslizenz, die bei einem dualen System erworben werden muss. Dieser Leitfaden erklärt, welche Pflichten entstehen und wie Sie diese erfüllen. Außerdem zeigen wir die wichtigsten Schritte zur rechtssicheren Umsetzung.

Bin ich vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz betrifft mehr Unternehmen als viele vermuten. Die Regel ist einfach: Wer gewerblich handelt und Verpackungen erstmals in Deutschland verkauft, muss die Vorschriften befolgen. Die Unternehmensgröße spielt dabei keine Rolle.

Was bedeutet „Erstinverkehrbringer“?

Als Erstinverkehrbringer gilt jede natürliche oder juristische Person, die erstmalig eine Verpackung oder einen verpackten Artikel in Deutschland in Verkehr bringt. Dies umfasst sowohl selbst hergestellte als auch von Dritten bezogene Verpackungen. Der Erstinverkehrbringer trägt die Verantwortung für die Einhaltung der Vorgaben des deutschen Verpackungsgesetzes.

Im Gesetzestext wird häufig die Bezeichnung „Hersteller“ verwendet, was allerdings irreführend sein kann. Denn gemäß dem Verpackungsgesetz zählt als Hersteller auch jeder Vertreiber, „der innerhalb der Warenwirtschaft befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt“. Somit sind neben den tatsächlichen Produzenten auch sämtliche Händler und Erst-In-Verkehr-Bringer, die mit verpackten Waren handeln, betroffen – und zwar bereits ab dem ersten Gramm.

Die Kernverpflichtungen eines Erstinverkehrbringers umfassen:

  1. Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR)
  2. Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
  3. Beteiligung an einem dualen System
  4. Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten

Welche Händlerrollen sind betroffen?

Das Verpackungsgesetz unterscheidet verschiedene Händlerrollen mit jeweils spezifischen Verpflichtungen:

Erstvertreiber sind Händler, die Verpackungen erstmalig in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Sie werden als „Hersteller“ bezeichnet und tragen die Hauptverantwortung.

Vertreiber, die Verpackungen von Herstellern oder Vorvertreibern beziehen und wieder in Verkehr bringen, haben für diese in der Regel keine eigenen Verpflichtungen, sofern sie sicherstellen können, dass diese bereits in einer höheren Handelsstufe umgesetzt wurden. Allerdings können sie für erstmalig in Verkehr gebrachte Verpackungsanteile (z.B. Versandverpackungen) eigene Verpflichtungen haben.

Letztvertreiber sind Händler, die Verpackungen an Endverbraucher abgeben. Sie haben bestimmte Hinweispflichten sowie Informationspflichten gegenüber Endverbrauchern. Besonders relevant: Letztvertreiber von B2C-Service- und Versandverpackungen müssen sich für diese in der Regel ebenfalls als Hersteller an einem System beteiligen.

Seit dem 1. Juli 2022 besteht zudem eine Registrierungspflicht für alle Arten von Verpackungen, unabhängig von ihrer Systembeteiligungspflicht.

Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer

Ein verbreiteter Irrtum ist, dass das Verpackungsgesetz für Kleinunternehmer nicht gilt. Tatsächlich kennt das Verpackungsgesetz den Begriff „Kleinunternehmer“ nicht – die aus dem Steuerrecht bekannte Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) findet hier keine Anwendung.

Die Pflichten gelten ausnahmslos für jeden, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, unabhängig von Umsatz oder Unternehmensgröße. Es gibt keine Bagatellgrenze – die Verpflichtungen bestehen bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung. Allerdings existieren für Kleinunternehmer besondere Erleichterungen bezüglich der Vollständigkeitserklärung.

Erleichterungen bei der Vollständigkeitserklärung

Für Kleinunternehmer entfällt die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung, solange bestimmte Schwellenwerte nicht überschritten werden:

  • Glas: weniger als 80 Tonnen/Jahr
  • Papier, Pappe oder Karton: weniger als 50 Tonnen/Jahr
  • Leichtverpackungen: weniger als 30 Tonnen/Jahr

Dennoch bleibt die Beteiligung an einem dualen System auch für Kleinunternehmer verpflichtend. Darüber hinaus hat die Zentrale Stelle die Möglichkeit, auch bei Nichterreichen der Schwellenwerte eine Vollständigkeitserklärung zu verlangen.

Wichtig für Online-Händler: Elektronische Marktplätze wie eBay dürfen seit dem 1. Juli 2022 das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen nur noch ermöglichen, wenn deren Hersteller ordnungsgemäß registriert sind und an einem dualen System teilnehmen.

Welche Verpackungen sind systembeteiligungspflichtig?

Im Zentrum des Verpackungsgesetzes steht die Frage, welche Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Diese Unterscheidung ist entscheidend für Händler, da nur für bestimmte Verpackungsarten eine Lizenzierungspflicht bei dualen Systemen besteht.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind laut gesetzlicher Definition „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen“. Diese Verpackungen müssen bei einem dualen System lizenziert werden, welches ihre Sammlung, Sortierung und Verwertung organisiert.

Verkaufsverpackungen

Verkaufsverpackungen bilden typischerweise eine Einheit aus Ware und Verpackung und werden dem Endverbraucher als Verkaufseinheit angeboten. Sie sind grundsätzlich systembeteiligungspflichtig, da sie beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Hierzu zählen:

  • Faltschachteln, in denen Produkte angeboten werden
  • Blisterverpackungen für Elektronik oder Spielzeug
  • Joghurtbecher, Weinflaschen und andere Lebensmittelverpackungen
  • Umverpackungen, die mehrere Verkaufseinheiten enthalten

Wichtig zu wissen: Als private Endverbraucher gelten nicht nur Privathaushalte, sondern auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Restaurants, Hotels, Krankenhäuser, Kantinen, Freizeitparks und Bildungseinrichtungen.

Versandverpackungen

Versandverpackungen sind eine Unterart der Verkaufsverpackungen und werden erst beim Letztvertreiber befüllt, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen. Diese Verpackungen sind fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig. Darunter fallen:

  • Versandkartons und -taschen
  • Luftpolsterfolien und anderes Füllmaterial
  • Paketband
  • Lieferscheintaschen

Für Online-Händler besonders relevant: Auch sämtliche Materialien, die zum Schutz der Ware im Versand dienen, müssen lizenziert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Händler die Waren selbst versendet oder über einen Fulfillment-Dienstleister.

Serviceverpackungen

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Brötchentüten vom Bäcker
  • Pizzakartons
  • Coffee-To-Go-Becher
  • Tragetaschen aller Art
  • Einweggeschirr für Speisen zum Mitnehmen

Eine Besonderheit bei Serviceverpackungen: Der Letztvertreiber (z.B. die Bäckerei) kann die Pflicht zur Systembeteiligung auf den Vorvertreiber (Verpackungslieferanten) übertragen. Allerdings besteht seit dem 1. Juli 2022 dennoch eine Registrierungspflicht für Letztvertreiber im Verpackungsregister LUCID.

Transportverpackungen (B2B)

Transportverpackungen unterscheiden sich grundlegend von Verkaufsverpackungen. Sie erleichtern die Handhabung und den Transport von Waren und sind typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt. Dazu zählen:

  • Paletten und Umreifungsbänder
  • Stretchfolien und Schutzfolien
  • Transportkisten und große Pappkartons

Transportverpackungen sind nicht systembeteiligungspflichtig, da sie im B2B-Bereich verbleiben. Dennoch unterliegen sie seit dem 1. Juli 2022 einer Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID. Zudem müssen Vertreiber diese Verpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurücknehmen und für deren Verwertung sorgen.

So erfüllen Sie Ihre Pflichten: 5 Schritte

Die Umsetzung des Verpackungsgesetzes erfolgt für Händler in fünf klar definierten Schritten. Diese müssen konsequent befolgt werden, um Bußgelder und Vertriebsverbote zu vermeiden.

1. Registrierung bei LUCID

Die Registrierung im Verpackungsregister LUCID ist der erste und wichtigste Schritt für alle Händler. Diese Registrierung muss vor dem Inverkehrbringen jeglicher Verpackungen erfolgen. Seit dem 1. Juli 2022 besteht eine Registrierungspflicht für alle mit Ware befüllten Verpackungen, die in Deutschland erstmals gewerbsmäßig in Verkehr gebracht werden – dies schließt ausdrücklich auch Transport- und B2B-Verpackungen ein.

Wichtig zu wissen: Die Registrierung ist kostenfrei und muss persönlich durch einen Mitarbeiter des Unternehmens durchgeführt werden. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig. Nach erfolgreicher Registrierung erhält das Unternehmen eine individuelle Registrierungsnummer.

2. Auswahl eines dualen Systems

Nach der Registrierung müssen Händler sich für ein duales System entscheiden. Aktuell stehen in Deutschland zwölf verschiedene duale Systeme zur Auswahl. Diese Systeme organisieren bundesweit die Sammlung, Sortierung und Verwertung gebrauchter Verkaufsverpackungen.

Händler können frei entscheiden, mit welchem System sie zusammenarbeiten möchten. Es besteht auch die Möglichkeit, mehrere Systeme gleichzeitig zu nutzen.

3. Lizenzierung der Verpackungsmengen

Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen müssen Händler eine Lizenzierung durchführen. Hierfür gibt es keine Untergrenze – schon ab der ersten Verpackung besteht die Lizenzierungspflicht. Die Höhe des Lizenzentgelts hängt von der in Verkehr gebrachten Menge, dem Gesamtgewicht und dem gewählten dualen System ab.

Die meisten dualen Systeme bieten auf ihren Webseiten Lizenzrechner an. Bei der Lizenzierung muss die zuvor erhaltene Registrierungsnummer angegeben werden.

4. Datenmeldung an LUCID

Alle Daten, die dem Systembetreiber übermittelt wurden, müssen zusätzlich der Zentralen Stelle Verpackungsregister gemeldet werden. Diese Datenmeldung muss unverzüglich nach der Abgabe beim System erfolgen.

Wichtig: Die gemeldeten Mengen im LUCID-Konto und beim dualen System müssen exakt übereinstimmen, da diese von der Zentralen Stelle überprüft werden.

5. Jahresmeldung und Vollständigkeitserklärung

Am Anfang eines jeden Jahres muss eine Jahresabschlussmeldung für das Vorjahr abgegeben werden. Diese muss den parallel an das duale System gemeldeten Jahresmengen entsprechen.

Darüber hinaus sind Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, verpflichtet, bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung abzugeben:

  • Glas: 80.000 Kilogramm oder mehr
  • Papier, Pappe, Karton (PPK): 50.000 Kilogramm oder mehr
  • Kunststoffe, Metalle und Verbundstoffe: 30.000 Kilogramm oder mehr

Die Vollständigkeitserklärung muss durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden.

Was passiert bei Verstößen?

Verstöße gegen das Verpackungsgesetz können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister und die zuständigen Behörden verfolgen Nichteinhaltungen konsequent.

Abmahnungen durch Mitbewerber

Die öffentliche Einsehbarkeit des LUCID-Registers ermöglicht Wettbewerbern eine einfache Überprüfung, ob Unternehmen ihre Pflichten erfüllen. Bei Verstößen können Mitbewerber rechtliche Schritte einleiten und Abmahnungen aussprechen.

Diese enthalten typischerweise eine Unterlassungserklärung mit hoher Vertragsstrafe sowie die Forderung nach Erstattung der Anwaltskosten. Besonders kritisch: Die Unterlassungserklärung betrifft jeden einzelnen Verkauf, bei dem eine nicht konforme Verpackung verwendet wird.

Bußgelder bis zu 200.000 Euro

Die finanziellen Folgen bei Verstößen können schwerwiegend sein:

  • Bei fehlender Registrierung: Bußgelder bis zu 100.000 Euro
  • Bei Nichterfüllung der Systembeteiligungspflicht: Bußgelder bis zu 200.000 Euro
  • Bei fehlerhafter Datenmeldung: Bußgelder bis zu 10.000 Euro

Zusätzlich können die zuständigen Behörden eine Gewinnabschöpfung anordnen, um sicherzustellen, dass Unternehmen durch Verstöße keine wirtschaftlichen Vorteile erzielen.

Vertriebsverbot bei fehlender Registrierung

Ohne ordnungsgemäße Registrierung oder Systembeteiligung dürfen Verpackungen grundsätzlich nicht in Verkehr gebracht werden – es besteht ein gesetzliches Vertriebsverbot. Händler müssen ihre gesamte Geschäftstätigkeit einstellen, bis sie ihre Pflichten erfüllt haben.

Sanktionen bei eBay und Amazon

Seit dem 1. Juli 2022 sind elektronische Marktplätze wie eBay und Amazon gesetzlich verpflichtet, die EPR-Konformität (Extended Producer Responsibility) ihrer Händler zu überprüfen. Bei fehlenden Nachweisen müssen sie den Vertrieb für die betroffenen Händler unterbinden.

Amazon hat bereits damit begonnen, von Händlern EPR-Registrierungsnummern anzufordern. Bei fehlenden Nachweisen wird das betroffene Händlerkonto gesperrt.

Sonderfälle und häufige Fragen

Dropshipping und Fulfillment

Beim Dropshipping verkauft der Händler Waren eines Dritten auf eigene Rechnung, ohne diese selbst zu berühren. Als Dropshipper gilt man nicht als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz und muss sich daher nicht im LUCID-Register eintragen. Allerdings besteht eine Prüfpflicht – Dropshipper müssen nachweisen können, dass ihre Versender ordnungsgemäß registriert sind.

Beim Fulfillment trägt seit Juli 2022 ausnahmslos der beauftragende Händler die Lizenzierungspflicht. Fulfillment-Dienstleister müssen zudem die Systembeteiligung ihrer Auftraggeber kontrollieren.

Cross-Border-Selling

Der Geltungsbereich des Verpackungsgesetzes beschränkt sich auf Deutschland. Ausländische Händler, die nach Deutschland verkaufen, müssen die hiesigen Vorschriften einhalten. Bei Verkäufen ins Ausland entfällt die deutsche Systembeteiligungspflicht, jedoch können im Zielland eigene Verpackungsvorschriften gelten.

Vollständigkeitserklärung

Die Vollständigkeitserklärung dient als Nachweis über alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die ein Unternehmen innerhalb eines Kalenderjahres in Verkehr gebracht hat. Sie muss bis zum 15. Mai des Folgejahres abgegeben werden.

Bagatellgrenze

Für die grundsätzlichen Pflichten des Verpackungsgesetzes existiert keine Bagatellgrenze. Bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung bestehen Registrierungs- und Lizenzierungspflicht. Lediglich für die Vollständigkeitserklärung gelten Schwellenwerte.

Fazit

Das Verpackungsgesetz stellt einen wichtigen Schritt für mehr Umweltschutz und Recycling in Deutschland dar. Für Händler aller Größenordnungen bringt es jedoch erhebliche Verantwortungen mit sich. Besonders wichtig: Es gibt keine Bagatellgrenzen – die Pflichten gelten bereits ab der ersten in Verkehr gebrachten Verpackung.

Die fünf wesentlichen Schritte – Registrierung bei LUCID, Auswahl eines dualen Systems, Lizenzierung der Verpackungsmengen, Datenmeldung und gegebenenfalls die Vollständigkeitserklärung – müssen unbedingt eingehalten werden. Die Konsequenzen bei Verstößen sind erheblich und reichen von kostspieligen Abmahnungen über Bußgelder bis hin zu vollständigen Vertriebsverboten.

Sowohl stationäre als auch Online-Händler müssen ihre Geschäftsmodelle sorgfältig prüfen. Wer frühzeitig alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt, spart sich nicht nur Ärger mit Behörden und Wettbewerbern, sondern leistet gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft.

Das Verpackungsgesetz mag zunächst komplex erscheinen, doch mit systematischer Herangehensweise lassen sich die Anforderungen durchaus bewältigen. Frühzeitige Information, korrekte Registrierung und regelmäßige Datenmeldungen bilden das Fundament für einen rechtssicheren Umgang mit Verpackungen im deutschen Markt.