Verpackungsverordnung vs. Verpackungsgesetz – was ändert sich für Händler?

Verpackungsgesetz – neue Regelungen in 2019

Zum 1. Januar 2019 tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Es löst die bislang geltende Verpackungsverordnung ab. Das Gesetz ist für alle Händler bindend, die Waren in einer Verkaufsverpackung in Umlauf bringen. Wesentliche Änderungen betreffen unter anderem die neu geschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“, die für den Vollzug des Gesetzes zuständig ist.

Entsorgung von Verpackungen für private Endverbraucher

Das Gesetz unterscheidet zwischen Verpackungen von Waren für gewerbliche und private Endverbraucher. Der Hintergrund liegt darin, dass private Endverbraucher das Recht haben, beim Kauf auf die Umverpackung zu verzichten oder diese auch später noch an den Händler zurückzugeben. Der Händler muss gewährleisten, dass die Verpackungen gemäß der gesetzlichen Vorschriften lizenziert und entsorgt werden. Für die Entsorgung steht das duale System zur Verfügung. Die Kosten hat der Händler im Rahmen seiner Produktverantwortung zu tragen. Als die Verordnung 1991 erstmals auf den Weg gebracht wurde, gab es ein klar definiertes Ziel. Verpackungen sollten innerhalb des dualen Systems umweltfreundlich entsorgt werden. Die Verordnung schrieb vor, dass nicht der Kunde, sondern der Händler die Verantwortung für die Verwertung der Verpackungsmaterialien zu tragen hat. Dementsprechend muss auch der Händler die Kosten für die umweltgerechte Entsorgung tragen. Diese Systematik führt auch das neue Verpackungsgesetz fort.

Änderungen gehen ins Detail

Das neue Gesetz entspricht in seinen wesentlichen Grundlagen den Zielen, die bereits die alte Verordnung verfolgte. Es gab bislang jedoch missverständliche Formulierungen, die in der neuen Verordnung korrigiert wurden. Die bis zum Ende des Jahres 2018 gültige Verordnung spricht von „Herstellern systembeteiligungspflichtiger Verpackungen“. Es kam immer wieder zu der irrtümlichen Annahme, dass die Hersteller leerer Verpackungen für die Entsorgung verantwortlich wären. Tatsächlich stehen jedoch alle Hersteller, die ihre Waren in den Verkaufsverpackungen verkaufen, in der Pflicht. Weil diese die Verpackungen nicht tatsächlich selbst wieder einsammeln und entsorgen können, übertragen sie ihre Verpflichtung per „Lizenzentgelt“ an ein duales System, welches dann für die fachgerechte Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungsabfälle sorgt. Ziel des alten und des neuen Gesetzes ist es, dass die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen sich an diesen Kosten beteiligen. Die Hersteller von Verkaufsverpackungen sind hingegen nicht in der Entsorgungspflicht.

Anmeldepflicht beim dualen Entsorgungssystem

Die Pflicht, Verkaufsverpackungen dem dualen Entsorgungssystem zuzuführen, gilt auch nach dem neuen Gesetz ausschließlich für Verpackungen der Waren, die für private Endverbraucher hergestellt werden. Die Definition, wer zu den privaten Endverbrauchern gezählt wird, hat sich nicht geändert. Neben stationären Händlern werden auch Gaststätten, Büros von freiberuflich Tätigen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen berücksichtigt. Bei Handwerksbetrieben und kleineren Betrieben, die in der Landwirtschaft tätig sind, wird ebenfalls angenommen, dass sie zu den privaten Endverbrauchern gehören.

Neue Regelungen im Detail

Es gibt einige neue Regelungen, die von der aktuellen Rechtslage abweichen und mit dem Beginn des Jahres 2019 für alle Unternehmen mit Registrierungspflicht bindend sind. Es wird einen Katalog geben. In diesem werden alle Verpackungsarten definiert und einer Branche, für die sie typisch sind, zugeordnet. Die Zuordnung betrifft die Verpackungsgrößen und die Arten der verschiedenen Umverpackung. Oftmals handelt es sich um Standards, die in verschiedenen Branchen ihren Einsatz finden. Dem Katalog kann entnommen werden, ob die jeweilige Verpackung den Status „systembeteiligungspflichtig“ besitzt.

Ein Beispiel:

Verpackungen für den Verkauf von Kopierpapier sind nur dann systembeteiligungspflichtig, wenn sie nicht größer als DIN A3 sind. Dies bedeutet, dass die Umverpackung für Kopierpapier der Größe DIN A2 nicht registriert werden muss.

Zentrale Stelle Verpackungsregister – die Aufgaben

Die neu geschaffene „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ übernimmt die Erstellung und Anpassung der Kataloge. Darüber hinaus wird sie mit Vollzugsaufgaben betraut.