Verstoßen Fremdwährungsdarlehen der Kreissparkasse Traunstein gegen Verbraucherrecht?&Coll.:

Leipold&Coll. / Schlagwort(e): Recht/
Verstoßen Fremdwährungsdarlehen der Kreissparkasse Traunstein gegen
Verbraucherrecht?&Coll.:

DGAP-Media / 23.09.2011 / 19:09

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Hohe Währungsverluste für Privatkunden bei Ihrer Hausfinanzierung machen
den Eigenheimbesitzern das Leben schwer.

Die Kreissparkasse Traunstein – Trostberg hat offensichtlich mehreren
Privatkunden in den vergangenen Jahren Währungskredite zur Finanzierung
ihres Eigenheims verkauft, welche nach dem Verfall des Euros gegenüber
Schweizer Franken und Japanischen Yen nunmehr zu hohen Kursverlusten bei
den Privatkunden führt.

Insbesondere die Banken im grenznahmen Gebiet zuÖsterreich standen dabei
unter erheblichem Druck, da die Banken aus dem Nachbarland mit günstigen
Fremdwährungsdarlehen die Kunden abspenstig gemacht haben. Derösterreichische Staat hat jedoch im Jahr 2009 einen Riegel vor diese Art
von Geschäften geschoben und generell Fremdwährungsdarlehen für
Privatkunden verboten, da diese das entsprechende Risiko aus den Geschäften
gar nicht abschätzen konnten.

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Michael A. Leipold aus der
Leipold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH meint dazu: –Ein durchschnittlicher
Arbeitnehmer kann sich ein solches Risiko wie es in einem
Fremdwährungsdarlehen steckt weder erkennen noch leisten. In aller Regel
sind diese Kunden mit der mühseligen Abzahlung ihrer Eigenheimkredite schon
genug ausgelastet. Das Verbot von Fremdwährungsdarlehen inÖsterreich ist
ein gutes Vorbild, wie man die Verbraucher vor zu geschäftstüchtigen Banken
schützen kann.–

In den letzten Jahren wurden viele Finanzierungen deutscher Verbraucher und
Unternehmen in einer fremden Währung abgeschlossen. Meistens auf Empfehlung
der entsprechenden Banken. Als Argument wurde oft ein günstiger Zinssatz
von der Bank angegeben.Über eventuelle Risiken wurde meistens nicht
ordnungsgemäßaufgeklärt.

Dabei gibt der BGH bei dieser Art von Geschäften schon lange genau vor, wie
und was dem Bankkunden zu Termingeschäften schriftlich im Rahmen der
Beratung mitgeteilt werden muss. Für eine ordnungsgemäße Beratung ist es
zwingend erforderlich, dass dem Bankkunden deutlich gemacht wird, welchen
Vorteil er für das eingekaufte Risiko erhält. Im Falle der CHF
Finanzierungen dürfte gerade an diesem Punkt ein grobes Missverhältnis
bestehen. Aufgrund des dauerhaft niedrigen Zinsniveaus im Euroraum, hatten
die betroffenen Darlehensnehmer oft nur 0,5 bis 1 % Zinsvorteil. Diesen
Vorteil erkauften sich diese Kunden, mit dem Risiko ihre Schulden bei der
Bank je nach Einstiegskurs fast zu verdoppeln.

Sollten die Kunden bei Abschluss nicht schriftlichüber das Risiko
ordnungsgemäßaufgeklärt worden sein, besteht die Möglichkeit diese
Geschäfte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung anzugreifen und den
Schaden von der Bank zurück zu bekommen.

Betroffenen Kunden sollten deshalb einen spezialisierten Rechtsanwalt
aufsuchen und ihre Darlehnsunterlagen genau prüfen lassen, bevor sie der
Bank ein eventuellen Verlust ausgleichen.

Ende der Pressemitteilung

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23.09.2011 Veröffentlichung einer Pressemitteilung,übermittelt durch
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