Voßhoff: Koalition stärkt nacheheliche Solidarität im Unterhaltsrecht

Der Bundestag hat gestern Abend zusammen mit dem
Gesetz zur Durchführung des Haager Unterhaltsübereinkommens eine
Änderung im materiellen Unterhaltsrecht für Geschiedene
verabschiedet. Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Andrea Voßhoff:

„Mit der Änderung im Unterhaltsrecht machen wir deutlich, dass das
Vertrauen in die nacheheliche Solidarität bei langjährigen Ehen
besonderen Schutz verdient. Die Gerichte sollen von einer Kürzung
oder Befristung des Unterhaltsanspruchs absehen, wenn dies unter
Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre.

Im Grunde entspricht dies bereits der geltenden Rechtslage seit
der Reform des Unterhaltsrechts, die zum 1.1.2008 in Kraft getreten
ist. In den Jahren nach der Reform war jedoch häufig zu beobachten,
dass die Instanzgerichte den Unterhaltsanspruch gleichsam
„automatisch“ befristet haben, wenn keine ehebedingten Nachteile
vorlagen, ohne dabei aber die Dauer der Ehe zu berücksichtigen. Für
die Zukunft wird nun durch den Gesetzgeber klargestellt, dass die
Dauer der Ehe unabhängig von konkreten ehebedingten Nachteilen zu
berücksichtigen ist.

Wir als CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben uns auf Initiative der
Frauenunion besonders für diese gesetzliche Klarstellung stark
gemacht.“

Hintergrund:

Im Rahmen der Unterhaltsrechtsreform von 2008 wurde in § 1578b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Billigkeitsregelung aufgenommen,
die eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung von
Unterhaltsansprüchen ermöglicht.

Nach dem Willen des Reformgesetzgebers sollte das Fehlen
ehebedingter Nachteile allerdings nicht „automatisch“ die
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts nach sich ziehen. Es wurde
schon im damaligen Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass
sich die nach der Ehe fortwirkende Verantwortung nicht im Ausgleich
ehebedingter Nachteile erschöpft. Im Spannungsverhältnis zwischen der
fortwirkenden Verantwortung und dem Grundsatz der Eigenverantwortung
müsse in jedem Einzelfall eine angemessene und für beide Seiten
gerechte Lösung gefunden werden, bei der die Dauer der Ehe von
besonderer Bedeutung sein wird (vgl. Drucksache 16/1830, S. 18 f.).

Dennoch haben die Instanzgerichte nach Inkrafttreten der Reform
auch die aus diesen Ehen resultierenden Unterhaltsansprüche oft
beschränkt, ohne dem Gesichtspunkt der langen Ehedauer Bedeutung
beizumessen. Inzwischen hat allerdings der Bundesgerichtshof
verdeutlicht, dass eine Befristung oder Begrenzung eines
nachehelichen Unterhaltsanspruchs unzulässig sein kann, wenn zwar
keine ehebedingten Nachteile vorliegen, eine Beschränkung aber mit
Blick auf die insbesondere bei Ehen von langer Dauer gebotene
nacheheliche Solidarität unbillig erschiene.

Mit der nun beschlossenen gesetzlichen Klarstellung wird die
Ehedauer als weiterer Billigkeitsmaßstab bei der Bemessung von
Unterhaltsansprüchen neben dem Bestehen ehebedingter Nachteile in §
1578b Absatz 1 Satz 2 BGB aufgenommen.

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