Voßhoff/Luczak: Mehr Rechtsschutz im Zivilprozess – kurzer Prozess wird abgeschafft

Nach dem Bundestag hat heute nunmehr auch der
Bundesrat den Gesetzentwurf der christlich-liberalen Koalition zur
Reform des § 522 Zivilprozessordnung (ZPO) verabschiedet. Dazu
erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Voßhoff, und der zuständige
Berichterstatter, Jan-Marco Luczak:

„Mit der Änderung des § 522 ZPO wird ein schwerer Fehler der
Reform der Zivilprozessordnung von 2001 unter der damaligen
rot-grünen Bundesregierung korrigiert. Die Möglichkeit, eine Berufung
ohne mündliche Verhandlung durch unanfechtbaren Beschluss nach § 522
Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wird nunmehr deutlich eingeschränkt. Das
Instrument des Zurückweisungsbeschlusses war in der Vergangenheit
regional sehr unterschiedlich angewandt worden. Insgesamt ist es zu
einem ungleichen Zugang zum Recht und einer Verkürzung des
Rechtsschutzes gekommen. Die Menschen haben dies zu Recht als unfair
empfunden – dieser rechtspolitisch problematische Zustand wird jetzt
abgeschafft: Es wird keinen –kurzen Prozess– mehr im Zivilprozess
geben.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung war im parlamentarischen
Verfahren nach einer Sachverständigenanhörung auf Drängen der
CDU/CSU-Fraktion noch bürgerfreundlicher ausgestaltet worden: Ein
Zurückweisungsbeschluss soll nur ergehen, wenn eine Berufung
„offensichtlich“ keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche
Verhandlung „nicht geboten“ ist. Wenn es im Einzelfall die
prozessuale Fairness gebietet – etwa bei Sachverhalten mit
gravierenden persönlichen Konsequenzen wie bei Arzthaftungssachen –
soll der Berufungskläger seine Argumente mündlich vortragen dürfen.
Zusätzlich wird für Streitwerte ab 20.000 Euro eine
Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Damit können die Bürgerinnen
und Bürger in gleicher Weise gegen einen Zurückweisungsbeschluss
vorgehen wie gegen ein Berufungsurteil, in dem die Revision nicht
zugelassen wird. Die damit gegebene Möglichkeit, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts durch den Bundesgerichtshof
überprüft wird, wird zu einer einheitlichen Auslegung der
Anwendungsvoraussetzungen des § 522 Absatz 2 ZPO beitragen. Damit
wird gleiches Recht für alle geschaffen, egal in welchem
Oberlandesgerichtsbezirk man klagt.

Wir haben uns allerdings im parlamentarischen Verfahren ganz
bewusst dagegen entschieden, das Institut des
Zurückweisungsbeschlusses ersatzlos abzuschaffen. Mit dem
Beschlussverfahren können die Gerichte Berufungsverfahren in
eindeutig gelagerten Fällen beschleunigt und effizient behandeln. Das
ist im Interesse der in erster Instanz erfolgreichen Partei, dient
der Prozessökonomie und schafft schnellen Rechtsfrieden.“

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