Nein, Kick-Back-Geschäfte waren das nicht, über die
der Bundesgerichtshof gestern entscheiden musste. Dann hätte die Welt
für die Kläger auch gleich ganz anders ausgesehen. Denn bei diesen
Finanzprodukten, in denen die Bank nur als Vermittler auftritt und
Provisionen kassiert, haben die Richter in Karlsruhe bereits Ende
2006 Klartext gesprochen. Wenn die Bank es in diesen Fällen versäumt,
auf die Vermittlungsprämien hinzuweisen, handelt sie rechtswidrig und
muss Schadenersatz leisten. Doch im Falle der Hamburger Sparkasse ist
das Ganze anders gelagert. Sie hatte die Lehman-Zertifikate nicht
einfach durchgereicht, sondern eingekauft und weiter veräußert.
Juristisch macht das einen großen Unterschied. Weil das Lehman-Papier
so zu einem Sparkassen-Produkt wurde. Und die Bank dann auch nicht
Auskunft über ihr Geschäftsmodell geben muss. Für die Kläger, die
gestern vor dem BGH gescheitert sind, ist das unerheblich. Sie
wussten um das Risiko ihrer Anlage. Und ihr Geld ist futsch. Für
Klagen, die noch zu verhandeln sind, könnte dieser kleine Unterschied
aber durchaus eine Bedeutung haben.
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