Nun ist es mit dem Segen des Bundesgerichtshofs
(BGH) amtlich: Ärzte dürfen Geld von Pharmafirmen annehmen, wenn sie
deren Arzneien verschreiben. Denn, so das Urteil, laut
Bestechungsparagrafen 299 des Strafgesetzbuches könnten nur
„Angestellte oder Beauftragte eines geschäftlichen Betriebes“
bestochen werden. Dies seien freiberufliche Ärzte aber nicht. Da kann
man aber auch zu einer anderen Wertung kommen: Stellen Ärzte ein
Rezept für ein Mittel aus, ist dies eine Art Kaufvertrag zwischen
Krankenkasse und Apotheke. Damit wird der Mediziner doch
„Beauftragter“ der Kasse. So sah es auch das Oberlandesgericht
Braunschweig in einem früheren Spruch. Und: Erhält ein Arzt eine
Prämie für die Verordnung von Arzneien, könnte die Versuchung
bestehen, diese Präparate zu verschreiben – und nicht andere,
möglicherweise wirksamere oder günstigere Mittel. Das wiederum ginge
zu Lasten aller Kassenversicherten, die höhere Kosten über ihre
Beiträge finanzieren. Solche Schwächen des Urteils hat auch der BGH
erkannt und betonte, dass Gerichte nur „geltendes Strafrecht“ bei
Entscheidungen anwenden könnten. Das stimmt, und hier ist der
Gesetzgeber gefordert, eine klarere Trennlinie zwischen Ärzten und
Pharmaindustrie zu ziehen.
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