Weiß: Bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege

Der Bundestag hat am Donnerstag das Gesetz zur
Vereinbarkeit von Pflege und Beruf (Familienpflegezeitgesetz)
beschlossen. Hierzu erklärt der Vorsitzende der Arbeitnehmergruppe
der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Peter Weiß:

„Die Familienpflegezeit ist ein Meilenstein, um Berufstätigkeit
und häusliche Pflege besser zu vereinbaren. Ab 2012 können pflegende
Angehörige ihre Erwerbsarbeit auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren.
Da das reduzierte Arbeitsentgelt zu einem Teil aufgestockt wird,
müssen keine massiven Gehaltseinbußen hingenommen werden.

Die Pflegezeit wird in der gesetzlichen Rentenversicherung
anerkannt. So wird es für die Betroffenen zu keinerlei oder nur sehr
geringen Einbußen bei den Rentenanwartschaften kommen.

Flexibel reduziert werden kann die Arbeitszeit nach Absprache mit
dem Arbeitgeber. So muss die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden pro
Woche lediglich im Jahresdurchschnitt erreicht werden. Folglich kann
eine Zeitlang weniger und dann wieder mehr als 15 Wochenstunden
gearbeitet werden. Dies wird auch dem Pflegealltag besser gerecht.

Zudem wurden zahlreiche Sonderfälle im Arbeitsverhältnis für den
Arbeitnehmer berücksichtigt. Beispielsweise können Beschäftigte die
Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, die noch keine zwölf Monate
bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Die Beschäftigten erhalten während der Pflege- und der
Nachpflegezeit, also über vier Jahre hinweg, vollen Kündigungsschutz.
Zudem haben sie einen Anspruch auf ihren alten Beschäftigungsumfang,
wenn die Pflege des Angehörigen unvorhergesehen endet (etwa bei
Heimunterbringung, Genesung oder Tod).“

Hintergrund:

Die Familienpflegezeit wird über flexible Arbeitszeitkonten
organisiert. Arbeitnehmer können bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit
bis auf 15 Arbeitsstunden pro Woche reduzieren. Der Lohn wird in
dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und
dem verringerten Arbeitsentgelt aufgestockt. Bei einer Reduzierung
der Arbeitszeit um beispielsweise 50 Prozent stehen dem Arbeitnehmer
somit 75 Prozent des Lohnes zu. Um anschließend den Ausgleich zu
erzielen, wird entweder für einen gleichlangen Zeitraum Vollzeit für
das selbe Gehalt gearbeitet oder die vor Beginn der Pflegezeit
angesammelten Überstunden werden verrechnet.

Die Familienpflegezeit ergänzt die bisherigen Regelungen des
Pflegezeitgesetzes, wonach Beschäftigten eine vollständige oder
teilweise – aber unbezahlte – Freistellung von bis zu sechs Monaten
für die Angehörigenpflege zusteht.

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