Werbeanlagen: Das muss juristisch bedacht werden

Werbeanlagen gehören zum Stadtbild. Sie sind vielseitig einsetzbar und weisen auf Geschäfte, Unternehmen, Firmen, Büros und deren Dienstleistungen hin. Rechtlich gibt es allerdings einiges zu berücksichtigen. Festzustellen ist, dass Werbeanlagen in den einzelnen Bundesländern nicht gleich behandelt werden. Der Werbetechniker in Berlin klärt seine Kunden darüber auf, welche Werbeanlagen in Berlin und Umgebung genehmigt sind.

In Hamburg erlaubt, in München verboten?

So komisch das im ersten Moment klingt, ist das richtig. Es gibt Werbeanlagen und diverse Werbemitteilungen, die in Hamburg erlaubt sind, aber in München verboten. Das liegt zum einen am Stadtbild der Metropolen und zum anderen an der Kultur. Die unterscheidet sich in vielen Lebensbereichen. Der Werbetechniker darf in Hamburg auf der Reeperbahn für Erotikgeschäfte eine Werbeanlage platzieren und sogar in anderen Stadtteilen auf die Möglichkeiten der Erotik in der Stadt hinweisen, aber in München ist das weitgehend untersagt. Die Verordnung dazu ist nicht bundeseinheitlich geregelt und richtet sich nach dem Erlass des jeweiligen Bundeslandes. Kunden, die eine Werbeanlage bestellen, müssen sich zuvor mit dem Werbetechniker in Berlin oder einer anderen Stadt absprechen, der dann prüft, ob die Vorstellungen umsetzbar sind.

Werbeanlage temporär oder dauerhaft?

Werbeanlagen können für einen befristeten Zeitraum installiert werden, dann gelten sie nicht als ortsfest. Sie sind nur für die genehmigte Zeit am Gebäude, Zaun oder einer Säule befestigt, werden aber nach Ablauf des Genehmigungszeitraums wieder demontiert. Anders ist das bei ortsfesten Anlagen, die nicht nur vor dem Grundstück, wo sie montiert sind, sondern auch von anderen Plätzen in der Umgebung aus sichtbar sind. Zwischen den Anlagenformen ist zu unterscheiden und die rechtlichen Grundsätze zu berücksichtigen. Beispielsweise dürfen beide Anlagen nicht als eine Gefahr für den Straßenverkehr eingestuft werden. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn eine Leuchtreklame die Verkehrssicht einschränkt oder komplett versperrt.

Benötigen Werbeanlagen eine Genehmigung?

Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur mit einer Genehmigung der Gemeinde zu installieren. Das trifft mit wenigen Ausnahmen auf so ziemlich alle Werbeanlagen zu. Die Werbeanlage wird durch einen Werbetechniker installiert und die Herstellung muss die Vorgaben der Behörden strikt einhalten. Sonst wird das Ordnungsamt damit beauftragt, die Werbeanlagen entfernen zu lassen oder ein Bußgeld auszusprechen. Bestehende Werbeanlagen dürfen durch den Eigentümer oder einer von ihm beauftragten Person in keiner Weise verändert werden. Jede Änderung unterliegt der Genehmigung der zuständigen Baubehörde des Bezirks.

Zu berücksichtigten sind unter anderem denkmalgeschützte Bauten, die unter Umständen nicht mit einer Werbeanlage ausgestattet werden dürfen. Werbeanlagen wie die Leuchtreklame dürfen nicht in allen Wohngebieten bestehen, um die Anwohner nicht zu belästigen. Die Behörde kann Leuchtreklamen temporär genehmigen, beispielsweise für eine bestimmte Anzahl an Stunden in der Woche. Von der Genehmigung dürfen Eigentümer nicht abweichen, da die Behörde bei Wiedersetzung der Vereinbarung die Werbeanlage durchaus stilllegt.

Für welche Werbeanlagen wird keine Genehmigung benötigt?

Die Dekoration in einem Schaufenster einer Agentur oder einem Handelsgeschäft bedarf in der Regel keiner Genehmigung. Sie kann aber durch das Ordnungsamt eingeschränkt werden, wenn sie als Unsitte empfunden wird und eine gesellschaftlich nicht akzeptable Botschaft enthält. Temporäre Werbeanlagen, die nur kurz auf eine anstehende Veranstaltung hinweisen, sind nicht genehmigungspflichtig, sofern sie so platziert sind, dass sie den Verkehr für Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge nicht stören. Des Weiteren dürfen sie nicht fest verbaut sein. Weitere Auskünfte dazu gibt der Werbetechniker in Berlin.