Werbung mit Echtheitsgarantie nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig?

Beispielsweise darf nicht mit Eigenschaften eines Produktes geworben werden, die als selbstverständlich gelten, wie z.B. der Originalität, da bei Kunden sonst fälschlicherweise der Eindruck entsteht, das beworbene Produkt biete Vorteile gegenüber vergleichbaren Produkten. Der Handel mit Fälschungen ist in Deutschland jedoch verboten, sodass nur originale Produkte verkauft werden dürften, so das Landgericht Bochum am 10.02.2009 in einer Urteilsbegründung (Az.: 12 O 12/09). Daran könne nach Meinung des LG Bochum auch der Umstand nichts ändern, dass im betroffenen Kosmetik- und Parfümeriehandel zahlreiche Plagiate kursierten.

Anders entschied nun jedoch das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 20.12.2010 (Az.: I-4 W 121/10).
In diesem Fall bewarb ein Unternehmer im Internet seine Kleidung mit einer Echtheitsgarantie, was ebenfalls als Werbung mit einer Selbstverständlichkeit angesehen werden könnte.
Diese Auffassung vertraten die Hammer Richter jedoch nicht, da die Originalität im Bereich des Bekleidungshandels keine Selbstverständlichkeit darstelle. Vielmehr finde man auf diesem Markt eine Vielzahl von Fälschungen und Imitaten, sodass es ein legitimes Anliegen des Anbieters sei, darzustellen, dass es sich bei seinen Produkten nicht um Imitate handle.

Fazit:
Die dargestellten Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Rechtsprechung ist und an welchen Kriterien die Abgrenzungen gezogen werden. Da eine korrekte Einschätzung für den juristischen Laien meist unmöglich ist, empfiehlt es sich stets, auf einen erfahrenen Rechtsanwalt zurückzugreifen.

© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com