Welche Voraussetzungen hinsichtlich der Produktion für die Zulässigkeit eines solchen Hinweises notwendig sind, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 05.04.2011 (Az.: I-20 U 110/10) festgestellt.
Im zu verhandelnden Fall wurde ein Besteckset mit den Hinweisen „Produziert in Deutschland“ in Verbindung mit einer Deutschlandfahne beworben. Darüber hinaus befand sich bei den Pflegehinweisen der bekannte Slogan „Made in Germany“.
Löffel und Gabeln wurden auch tatsächlich in Deutschland produziert, die Rohmesser jedoch in China und anschließend lediglich in Deutschland nachbearbeitet, nämlich poliert.
Dies reichte den Richtern für einen Herkunftshinweis nicht aus, vielmehr dürfe in dieser Form lediglich Ware gekennzeichnet werden, „die maßgeblich in Deutschland hergestellt bzw. deren wertbestimmende Eigenschaften […] aus deutscher Produktion stammen.“
Die Richter machten zusätzlich darauf aufmerksam, dass dies auch deshalb notwendig sei, da die Motivation des Kunden nicht nur auf Qualitätsgedanken, sondern auch auf der Förderung deutscher Arbeitsplätze beruhen könne.
Fazit:
Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, die Besonderheiten des Wettbewerbs-, insbesondere des Werberechts zu kennen. Da dies für juristische Laien meist undurchsichtig und schwer verständlich ist, empfiehlt sich die Konsultation eines spezialisierten Rechtsanwalts.
© RA Axel Mittelstaedt 2010 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com