Der Fall Edathy, wenn man ihn denn so nennen darf,
offenbart vielmehr eine Maßlosigkeit im Umgang mit Recht und Gesetz,
die fassungslos macht, nicht nur aufseiten der Koalition. In der
Ermittlungsakte, die der „Süddeutschen“ vorliegt, steht neben der
Tatsache, dass Edathy nichts Illegales besessen habe, dass „aufgrund
kriminalistischer Erfahrung“ davon auszugehen sei, dass er auch
strafbares Material besitze. Damit wird die Unschuldsvermutung mit
Füßen getreten. Sie ist ein eherner Grundsatz unseres Rechts. Eine
weitere Säule demokratischer Rechtssprechung ist, dass eine
strafrechtliche Bewertung nichts mit einer moralischen zu tun haben
darf. Nicht alles, was wir ekelhaft oder empörend finden, ist
illegal. Und ein Rechtsstaat muss gewährleisten, dass die Justiz
nicht Partei nimmt. Im Fall Edathy sind fundamentale Grundsätze
verletzt worden. Das fügt sich nahtlos ins Bild des eifernden und
moralisierenden Staatsanwalts, das wir aus dem Wulff-Prozess kennen.
Denn auch dort gilt: Es geht nicht um Moral oder Ethos – es geht um
strafrechtliche Relevanz.
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