Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zum Streikrecht bei Kirche und Diakonie

In der Praxis machen Beschäftigte in kirchlichen
Altenheimen, Krankenhäusern oder Kindertagesstätten zumeist nichts
anderes als in staatlichen oder privatwirtschaftlichen Einrichtungen.
Deshalb hat das Landesarbeitsgericht mit seinem Urteil eigentlich nur
bestehende Realitäten anerkannt. Denn Ärzte, Erzieherinnen, Kranken-
und Altenpfleger leisten – anders als Geistliche – keinen
Verkündigungsdienst. Das besondere Ethos der Kirchen soll dabei nicht
in Abrede gestellt werden. Doch unternehmerische Ansprüche über den
rein ökonomischen Gewinn hinaus werden in anderen Branchen über den
Begriff des Tendenzbetriebes abgedeckt. Und selbst dort dürfen
Beschäftigte streiken. Zudem kennt auch der Arbeitgeber Kirche die
gängigen Tricks: Im Pflegebereich gründen selbst diakonische
Einrichtungen Zeitarbeitsfirmen, um das Lohnniveau zu senken. Für
Patienten, Senioren und Eltern wird sich mit der gestrigen
Entscheidung nichts ändern. Erstens entsteht eine Streikkultur nicht
über Nacht. Und zweitens wird wohl erst das Bundesverfassungsgericht
eine rechtsverbindliche Entscheidung treffen.

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