Westfalen-Blatt: Das WESTFALEN-BLATT (Bielefeld) zur nachträglichen Sicherungsverwahrung

Auch wenn das Bundesverfassungsgericht nach
vorangegangenen Urteilen des europäische Gerichtshof für
Menschenrechte im vergangenen Jahr alle Regelungen zur
Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat – es gibt
Ausnahmen. Und das ist gut so. Denn nur deshalb bleibt der heute
34-jährige Sexualmörder weiter hinter Schloss und Riegel. Und genau
dort gehört er auch hin. Darin sind sich wohl nicht nur Gutachter und
Richter einig. Der sexuelle Sadismus des Mannes sei derart
ausgeprägt, dass nicht das Ob, sondern nur das Wann einer neuen Tat
zur Diskussion stehe, so ein Psychologe. Dass diese Einschätzung auf
einer einige Jahre zurückliegenden Diagnose beruht, spricht nicht
für, sondern eher gegen den Täter. Denn der hätte die Möglichkeit
gehabt, sich erneut einer Untersuchung zu unterziehen. Die aber
lehnte er ebenso ab wie sämtliche Therapieangebote, die ihm im
Gefängnis zur Verfügung standen. Ein klares Statement, das die
Einschätzung des Gutachters nur unterstreicht. Hoffentlich gibt es in
der Revision keine andere Entscheidung.

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