Erlaubt ist, was das Gesetz nicht verbietet. Das
hat der Bundesgerichtshof entschieden. Deshalb dürfen künstlich
befruchtete Eizellen, also Embryonen, vor dem Einsetzen in die
Gebärmutter auf genetische Auffälligkeiten untersucht und bei einem
Befund entsorgt werden. Rein technisch gesehen ist diese Methode für
alle Beteiligten sicherer, schmerzloser sowie emotionsloser als eine
Fruchtwasseruntersuchung. Die ermöglicht von der 15. oder 16.
Schwangerschaftswoche an Erkenntnisse darüber, ob das ungeborene Baby
körperlich oder geistig behindert sein wird. Eine Abtreibung des dann
schon weit entwickelten Kindes ist dann erlaubt – sagt das Gesetz.
Ehtische und moralische Fragen sind damit nicht beantwortet. Wann ist
das Ungeborene nicht mehr lebenswert? Wo beginnt die Auslese? Eine
Frage der Ethik wird es auch sein, ob sich alle Mediziner an das
vorgeschriebene Auswahlverfahren halten. Schließlich erlaubt die
Untersuchung der befruchteten Eizellen beispielsweise auch Einblicke
auf Augen- und/oder Haarfarbe des erhofften Nachwuchses. Der Weg zum
Baby aus dem Katalog ist dann nicht weit.
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