Natürlich gilt die Unschuldsvermutung auch für
Sebastian Edathy. Wem der Vorwurf der Kinderpornografie gemacht wird,
der ist in der Regel schon schuldig bei Verdacht – und muss deswegen
sein Recht auf Unschuldsvermutung lautstark einfordern. Edathy hat
kaum eine Chance, sich gegen die schwerwiegenden Vorwürfe zu wehren.
Seine Einlassungen in dem sozialen Netzwerk Facebook lassen
aufhorchen. »Ein strafbares Verhalten liegt nicht vor«, schreibt
Edathy über sich selbst. Diese Form der Selbstverteidigung ist
erlaubt, aber nicht ohne Risiko. Denn eine Beurteilung des Falls
obliegt nun den Ermittlungsbehörden und dann unter Umständen den
Richtern. Doch was meint Edathy, wenn er von »Verhalten« spricht? Und
warum geht er in seiner Stellungnahme ins Detail, wenn er sagt: »Die
öffentliche Behauptung, ich befände mich im Besitz
kinderpornografischer Schriften bzw. hätte mir diese verschafft, ist
unwahr«? Fragen, die zu klären sein werden. Unklare Formulierungen
aber sind alles andere als ein Schuldeingeständnis. Es gilt die
Unschuldsvermutung.
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