Widerrufsrecht bei benutzter Kosmetik?

Im zugrunde liegenden Fall sah eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Online-Händlerin den folgenden Ausschluss des Widerrufsrechtes vor: „Kosmetik kann nur in einem unbenutzten Zustand zurückgenommen werden“. Hiergegen ging ein Konkurrent im Wege der Abmahnung vor. Weil sich die Händlerin hiermit nicht einverstanden erklärte, beantragte er gegen sie eine einstweilige Verfügung.

Wie www.JuraForum.de mitteilt, stellte sich das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 27.04.2010 auf die Seite des Konkurrenten – und untersagte der Online-Händlerin die Verwendung dieser Ausschluss-Klausel im Wege der einstweiligen Verfügung (Az. 6 W 43/10). Diese ist nach Ansicht der Richter unzulässig, weil sie eine unrichtige Belehrung über das Widerrufsrecht enthält. Sie ist erst einmal zu unklar formuliert. Aus ihr ergibt sich nämlich nicht, ob der Widerruf bereits schon beim Öffnen der Verpackung oder erst beim Öffnen der Tube greifen soll. Jedenfalls ist ein vollständiger Ausschluss des Widerrufsrechts bereits beim Öffnen nach der Regelung des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB zu weitgehend, weil geöffnete oder benutzte Kosmetika nicht aufgrund ihrer Beschaffenheit zur Rücksendung ungeeignet sind.