Winkelmeier-Becker/Heck: Stellung der Kreativen im Urhebervertragsrecht wird gezielt gestärkt

Kritik der Union am Rückrufsrecht hat Früchte
getragen

Das Bundeskabinett hat am heutigen Mittwoch den Gesetzesentwurf
zur Reform des Urhebervertragsrechts auf den Weg gebracht. Dazu
erklären die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker und der
zuständige Berichterstatter Stefan Heck:

„Wir begrüßen, dass unsere Kritik am ersten Gesetzentwurf von
Minister Maas Früchte getragen hat.

Insbesondere das zunächst vorgesehene Rückrufsrecht nach fünf
Jahren wäre ein Danaergeschenk für Kreative gewesen. Es hätte
Misstrauen und Streit in das Verhältnis zwischen Urheber und Verlage
getragen. So hätte ein Verlag befürchten müssen, dass sich seine
Investitionen in die Entwicklung eines Werkes nicht amortisieren,
wenn ihm die Rechte nach fünf Jahren weggeschnappt werden. Es hätte
die Gefahr bestanden, dass Urheber mit geringeren Erstvergütungen
abgespeist würden oder gar keinen Verleger gefunden hätten. Daher ist
es gut, dass das Rückrufsrecht in der vorgesehenen Form gestrichen
wurde und nun als Zweitverwertungsrecht des Urhebers ausgestaltet
ist.

Wir sehen Urheber und Rechteverwerter vor allem als Partner, die
maßgebliche gemeinsame Interessen haben. Beide Seiten müssen daran
interessiert sein, dass kreative Leistungen möglichst erfolgreich
vermarktet und finanziell honoriert werden. Davon müssen beide Seiten
angemessen profitieren können.

Deswegen ist es richtig, dass das Urhebervertragsrecht neu
justiert wird. Die Stellung des Urhebers gegenüber seinem
Vertragspartner wird in bestimmten Punkten gezielt gestärkt.

Wir unterstützen den Ansatz des Gesetzentwurfs, verstärkt auf
gemeinsame Vergütungsregeln zwischen Urheber- und Nutzervereinigungen
hinzuwirken. Damit wird die Balance zwischen Medienunternehmen
einerseits und Kreativen andererseits verbessert.

Es muss selbstverständlich sein, dass vereinbarte gemeinsame
Vergütungsregeln auch eingehalten werden. Sogenanntes Blacklisting,
bei dem ein Kreativer künftig keine Aufträge mehr erhält, wenn er
sich auf geltendes Recht beruft, muss wirksam unterbunden werden.

Urheber sollen grundsätzlich Auskunft über erfolgte Nutzungen
verlangen können, damit sie eine angemessene Vergütung einfordern
können.“

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