Winkelmeier-Becker: Keine Abschaffung des Werbeverbots für Abtreibungen

Werbeverbot ist wichtiger Bestandteil des Schutzes
für das ungeborene Leben

Am heutigen Donnerstag debattiert der Deutsche Bundestag in 1.
Lesung über die Aufhebung bzw. Änderung des Werbeverbots für
Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraf 219a Strafgesetzbuch. Dazu
erklärt die rechts- und verbraucherpolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:

„Als CDU/CSU-Bundestagsfraktion halten wir an dem ausgewogenen
Regelungskonzept fest, wie es in den Paragrafen 218 bis 219 b des
Strafgesetzbuches aktuell geregelt ist.

Menschenwürde und Lebensrecht stehen dem Ungeboren von Anfang an
zu und begründen eine Schutzpflicht des Staates. Dieser Gedanke fehlt
in den Anträgen zur Aufhebung oder Einschränkung des Werbeverbotes.

Der Beratung kommt im Schutzkonzept des Staates eine zentrale
Rolle zu. Sie soll zu einer Entscheidung für das Kind ermutigen und
Hilfen aufzeigen; sie respektiert aber die Entscheidung der Mutter
und ist somit ergebnisoffen. Diese Beratung zum Leben ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die
verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür, dass auf strafrechtliche
Sanktionen verzichtet werden kann. Sie darf nicht durch gegenläufige
Werbung konterkariert werden.

Schwangere haben ungehinderten Zugang zu Informationen auf vielen
neutralen und seriösen Internetseiten, die unter anderem von
staatlichen Stellen, Krankenkassen und Beratungseinrichtungen
bereitgestellt werden.

Das Werbeverbot verbietet lediglich denjenigen Personen
Informationen öffentlich bereitzustellen, die selbst am
Schwangerschaftsabbruch verdienen. Stellen Ärzte solche Informationen
auf ihre Internetseite, so stellt dies eine klassische Form der
Patientenakquise dar. Hierauf hat auch das Amtsgericht Gießen in
seiner Urteilsbegründung gegen die Allgemeinmedizinerin Frau Hänel
verwiesen.“

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