Deutscher Bundestag berät in zweiter/dritter Lesung
die Änderungen im Sexualstrafrecht
   Am heutigen Vormittag hat der Rechtsausschuss des Deutschen 
Bundestages den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ abschließend 
beraten. Der Gesetzentwurf soll am Freitag dieser Woche in 2./3. 
Lesung beschlossen werden. Wesentlicher Inhalt ist ein besserer 
Schutz von Kindern vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen. 
Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der 
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
   „Der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas ist im 
parlamentarischen Verfahren auf Initiative der Union erheblich 
verändert worden. Das Gesetz dient nun wesentlich besser dem Schutz 
der Kinder vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen. Vor allem
dem Handel mit Kinderfotos wird ein Riegel vorgeschoben und die Würde
der Kinder geschützt. Gleichzeitig werden Fotos für das private Album
nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – von Paragraph 201a StGB 
(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch 
Bildaufnahmen) erfasst. Nur Bildaufnahmen von nackten Kindern und 
Jugendlichen, die im Rahmen eines Tausches bzw. gegen Entgelt 
hergestellt, angeboten oder verschafft werden, sollen strafbar sein.
   Neu ist, dass das Herstellen und Gebrauchen von Bildern, die die 
Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen, nunmehr unter Strafe 
gestellt wird. Die Entwicklung, dass beispielsweise vermehrt 
unbefugte Bilder von Unfallopfern gemacht werden, kann nicht 
hingenommen werden.
   Dagegen fällt – anders als es der ursprüngliche Entwurf vorsah – 
die unbefugte Herstellung von Bildern, die lediglich geeignet sind, 
dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, weiterhin 
nicht unter Paragraph 201a StGB. Etwas anderes gilt nur, wenn diese 
Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Damit wollen 
wir einerseits insbesondere dem Cybermobbing begegnen, andererseits 
aber nicht jedes peinliche Foto kriminalisieren. Zudem wird 
klargestellt, dass immer eine Abwägung mit überwiegenden berechtigten
Interessen – wie beispielsweise der Kunst, Wissenschaft oder 
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der 
Geschichte – erfolgen muss.
   Eine weitere Änderung betrifft die Definition von 
Kinderpornografie. Sie wird um den Zusatz „sexuell aufreizende 
Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder Gesäßes eines Kindes“ 
erweitert.
   Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf gewährleisten, dass das 
deutsche Strafrecht bei Zwangsheirat unabhängig vom Recht des 
Tatortes vollständig und einfacher angewandt werden kann. Eine 
weitere Neuerung betrifft den sexuellen Missbrauch von 
Schutzbefohlenen. Die neue Regelung behandelt alle Täter gleich, 
unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.“
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