Deutscher Bundestag berät in zweiter/dritter Lesung
die Änderungen im Sexualstrafrecht
Am heutigen Vormittag hat der Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages den „Gesetzesentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht“ abschließend
beraten. Der Gesetzentwurf soll am Freitag dieser Woche in 2./3.
Lesung beschlossen werden. Wesentlicher Inhalt ist ein besserer
Schutz von Kindern vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen.
Hierzu erklärt die rechtspolitische Sprecherin der
CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Der Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas ist im
parlamentarischen Verfahren auf Initiative der Union erheblich
verändert worden. Das Gesetz dient nun wesentlich besser dem Schutz
der Kinder vor Kinderpornografie und sexuellen Übergriffen. Vor allem
dem Handel mit Kinderfotos wird ein Riegel vorgeschoben und die Würde
der Kinder geschützt. Gleichzeitig werden Fotos für das private Album
nicht mehr – wie ursprünglich vorgesehen – von Paragraph 201a StGB
(Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch
Bildaufnahmen) erfasst. Nur Bildaufnahmen von nackten Kindern und
Jugendlichen, die im Rahmen eines Tausches bzw. gegen Entgelt
hergestellt, angeboten oder verschafft werden, sollen strafbar sein.
Neu ist, dass das Herstellen und Gebrauchen von Bildern, die die
Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen, nunmehr unter Strafe
gestellt wird. Die Entwicklung, dass beispielsweise vermehrt
unbefugte Bilder von Unfallopfern gemacht werden, kann nicht
hingenommen werden.
Dagegen fällt – anders als es der ursprüngliche Entwurf vorsah –
die unbefugte Herstellung von Bildern, die lediglich geeignet sind,
dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, weiterhin
nicht unter Paragraph 201a StGB. Etwas anderes gilt nur, wenn diese
Bilder einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Damit wollen
wir einerseits insbesondere dem Cybermobbing begegnen, andererseits
aber nicht jedes peinliche Foto kriminalisieren. Zudem wird
klargestellt, dass immer eine Abwägung mit überwiegenden berechtigten
Interessen – wie beispielsweise der Kunst, Wissenschaft oder
Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der
Geschichte – erfolgen muss.
Eine weitere Änderung betrifft die Definition von
Kinderpornografie. Sie wird um den Zusatz „sexuell aufreizende
Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder Gesäßes eines Kindes“
erweitert.
Darüber hinaus soll der Gesetzentwurf gewährleisten, dass das
deutsche Strafrecht bei Zwangsheirat unabhängig vom Recht des
Tatortes vollständig und einfacher angewandt werden kann. Eine
weitere Neuerung betrifft den sexuellen Missbrauch von
Schutzbefohlenen. Die neue Regelung behandelt alle Täter gleich,
unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht.“
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