Essen, 03. Mai 2011*****Zinsen, die Steuerpflichtige vom Finanzamt erhalten, sind steuerpflichtig. Erstattungszinsen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. „Eigentlich hatte der BFH entschieden, dass Erstattungszinsen steuerfrei sind. Als Reaktion auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber aber ausdrücklich geregelt, dass Erstattungszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind“, erklärt Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen.
Die mit dem Jahressteuergesetz neu eingeführte Vorschrift des § 3 Nr. 26 b EStG verbessert spürbar die Situation von Betreuern, Vormündern und Pflegern. Sie können jetzt Aufwandspauschalen bis zu 2.100,00 EUR pro Jahr steuerfrei erstattet bekommen.
„Aufwandspauschalen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher werden in diese Gesamtsumme jedoch eingerechnet. Das heißt, die neue Betreuungspauschale gilt nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale des § 3 Nr. 26 EStG“, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.