Zustimmungsverweigerung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung

Für Eheleute ergeben sich aus dem deutschen Steuerrecht erhebliche Vergünstigungen. Eine solche ist beispielsweise das Wahlrecht zwischen verschiedenen Modellen der Einkommenssteuerberechnung. Neben der getrennten und besonderen Veranlagung zur Einkommenssteuer dürfen sich Ehegatten gemeinsam veranlagen lassen. Hierfür ist neben der rechtlichen Gültigkeit der Ehe die Zustimmung beider Ehegatten zur Zusammenveranlagung nötig. Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig berichtet über eine aktuelle Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit einer nachträglichen Zustimmungsverweigerung.

Grundsätzlich ist die gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer besonders dann günstig für Eheleute, wenn zwischen ihren besteuerungspflichtigen Einkommen ein erhebliches Gefälle besteht. Eine derartige steuerliche Situation maximiert die Effekte des Splittingtarifs und des doppelten Grundfreibetrags.

Ein aktuelles Urteil des BGH befasste sich mit einer Ausgangssituation, in der für eine gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung optimale Voraussetzungen gegeben waren. Die Tätigkeit des Ehemannes als Arzt erbrachte ein hohes positives Einkommen, während seine Gattin gleichzeitig Verluste geltend machte. Das zuständige Finanzamt leistete aufgrund der ursprünglich erfolgten gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung umfangreiche Steuererstattungen. Nachdem die Ehegattin rückwirkend ihre Zustimmung zur gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung widerrufen hatte, veranlagte das fragliche Finanzamt beide Eheleute getrennt. Der Ehemann sah sich infolge dieses Vorgangs mit einer Rückforderung der bereits geleisteten Steuererstattungen konfrontiert.

Der BGH vertrat in seinem Urteil die Ansicht, dass für beide Eheleute aufgrund des Wesens der Ehe eine Verpflichtung besteht, belastende Einflüsse auf die Finanzen des Partners zu verringern, sofern es dadurch nicht zu einer Verletzung legitimer Eigeninteressen kommt.

Für Eheleute bedeutet die Ansicht des BGH eine Verpflichtung, der gemeinsamen Einkommenssteuerveranlagung zuzustimmen, sofern sie nicht weiteren steuerlichen Belastungen ausgesetzt sind. Eine Zustimmungsverweigerung ohne Berechtigung bewirkt einen Schadensersatzanspruch des anderen Ehegatten.

Weiterhin ist relevant, dass Eheleute nur dann mit den eigenen Belastungen argumentieren dürfen, wenn sie diese im inneren Verhältnis zum Ehegatten nicht mitzutragen haben. Im verhandelten Streitfall hatte die Ehegattin dem Finanzamt gegenüber kein positives Einkommen, sondern Verluste anzugeben. Für die familiäre Finanzlage folgt hieraus, dass sämtliche Einkünfte durch das positive Einkommen ihres Partners zustande kamen. Sein Einkommen wurde durch die gemeinsame Veranlagung mit den Verlusten der Ehegattin zusätzlich von Steuern befreit und trug somit in noch stärkerem Umfang zum Familienunterhalt bei.

Aufgrund der Verbesserung der gesamtfamiliären Finanzlage durch die gemeinsame Einkommenssteuerveranlagung gelangt der BGH zu dem Urteil, dass die Ehegattin ihre zusätzliche Steuerbelastung zu tragen hat und der gemeinsamen Veranlagung zustimmen muss.

Weiterhin soll es der Ehegattin verwehrt sein, der Gestaltung des gemeinsamen Ehelebens die finanzielle Grundlage im Nachhinein zu entziehen. Sofern der ehelichen Lebensgestaltung Vorrang vor individuellen Verhältnissen zukommt, ist ihre rückwirkende Veränderung nicht gestattet.

Das vorliegende Urteil des BGH ist ein weiteres Zeugnis für die komplizierten Erwägungen hinter alltäglichen steuerrechtlichen Fragestellungen. Ohne professionelle Kenntnisse und Erfahrungen im Steuerrecht wird das Zustandekommen teurer Fehler gefördert.

Um diesen Fehlern entgegenzuwirken, engagiert sich Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig mit vollem Einsatz von seiner Kanzlei in Mannheim aus in der steuerrechtlichen Information und Beratung.