Aktuelle Rechtsprechung: Personengesellschaft kann umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein / Finanzgericht München folgt Argumentation von RölfsPartner und widerspricht damit nationaler Gesetzgebung

Im Rahmen eines von RölfsPartner betreuten
Verfahrens vor dem Finanzgericht München (FG) (Urteil vom 13.3.2013,
3 K 235/10) wurde nun erstmals entschieden, dass in Deutschland nicht
nur juristische Personen, sondern auch Personengesellschaften
Organgesellschaften im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
sein können. Das FG folgt damit der Argumentation von RölfsPartner,
dass die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 (MwStSystRL;
vormals Richtlinie 77/388/EWG) eine solche Einschränkung gerade nicht
vorsieht. Das FG weicht damit von der nationalen Regelung im
deutschen Umsatzsteuergesetz ab.

In Deutschland ist im Hinblick auf das Vorliegen einer
umsatzsteuerlichen Organschaft keine Antragstellung bei den
Finanzbehörden erforderlich bzw. möglich. Auch eine verbindliche
Auskunft kann grundsätzlich nur vor Verwirklichung eines Sachverhalts
gestellt werden und ist zudem mit Kosten verbunden. „Wir gehen davon
aus, dass künftig insbesondere im Bereich von Unternehmen mit
umsatzsteuerfreien Ausgangsleistungen – wie zum Beispiel in den
Bereichen Health Care, Banken oder Immobilien – und bei
Umstrukturierungsmaßnahmen Personengesellschaften vermehrt als
–Vehikel– genutzt werden, da eine umsatzsteuerliche Organschaft mit
ihnen begründet werden kann. Dies war bislang nur mit juristischen
Personen möglich“, erklärt RölfsPartner Partner, Rechtsanwalt und
Steuerrechtsexperte Oliver Hubertus: „Zusätzlich besteht in
Deutschland die Möglichkeit, grunderwerbsteuerneutrale Übertragungen
auf Personengesellschaften vorzunehmen sowie die
Gestaltungsmöglichkeit des Treuhandmodells noch besser zu nutzen.“

Grundsatz der Rechtsformneutralität

Nach der Begründung des FG haben die EU-Mitgliedstaaten bei der
Umsetzung der Vorgaben der MwStSystRL insbesondere den Grundsatz der
steuerlichen Neutralität zu beachten und zwar auch dann, wenn
EU-Mitgliedstaaten von Ermächtigungen Gebrauch machen, die ihnen die
MwStSystRL einräumt. Darüber hinaus verlangt der Grundsatz der
Steuerneutralität in seiner Ausprägung der Rechtsformneutralität,
dass die Rechtsform des Steuerpflichtigen grundsätzlich nicht
maßgebend ist und daher Kapital- und Personengesellschaften
weitgehend gleich zu behandeln sind. Eine kapitalistisch
strukturierte Personengesellschaft (z. B. eine GmbH & Co. KG) kann
dem Willen eines anderen Rechtsträgers unterworfen und damit eine
unselbständige, umsatzsteuerliche Organgesellschaft sein. „Das
Finanzamt München hat gegen das Urteil zwar Revision eingelegt, wir
gehen jedoch davon aus, dass insbesondere unter Berücksichtigung des
Unionsrechts das Urteil von BFH und ggf. EuGH bestätigt wird“,
erklärt Marion Fetzer, Steuerberaterin / VAT bei RölfsPartner.

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