Man stelle sich das vor:Im Zuschauerraum des
Oberlandesgerichts München pöbelt während des NSU-Prozesses braunes
Gesindel, dem der Zugang prinzipiell nicht verwehrt werden kann,
während auf der Pressebank kein türkisches Medium vertreten ist, weil
das OLG sein Akkreditierungsverfahren juristisch zulässig, gleichwohl
hanebüchen durchgeführt hat. Da ist es dann auch kein Trost, dass die
Neonazis unter den Zuschauern des Saales verwiesen werden können,
wenn sie sich ungebührlich aufführen. Nein, in München wird kein
„politischer Prozess“ über die Bühne gehen, sondern ein Strafprozess.
Aber einer mit enormer politischer Wirkung. Nein, die Schuld oder
Unschuld Beate Zschäpes wird nicht am Maßstab des internationalen
Ansehens Deutschlands entschieden, sondern am Paragrafen 211 des
Strafgesetzbuchs, dessen Überschrift „Mord“ lautet. Deutsche Richter
sind unabhängig, und das ist eine der größten Errungenschaften des
demokratischen Staates. Aber diese Unabhängigkeit führt bisweilen
dazu, dass manche Richter in so scheinbar banalen Dingen wie einer
Akkreditierung über die Maßen formalistisch und unsensibel agieren,
bis hin zur Ignoranz. Das bedeutet normalerweise nicht, dass solche
Richter in den Prozessen, die sie zu führen haben, ebenso unsensibel
oder gar unsachgemäß handelten. Im Gegenteil: Über die juristische
Kompetenz der Kammer, die den Fall Zschäpe zu behandeln hat, ist
bislang Gutes verlautet. In Sachen Akkreditierung muss das Urteil
lauten: Ein Sonderkontingent für türkische Medien lässt sich
zweifellos fundiert begründen. Es kann und darf nicht sein, dass sie
ausgeschlossen sind, in einem solchen Prozess.
Pressekontakt:
Allgemeine Zeitung Mainz
Florian Giezewski
Regionalmanager
Telefon: 06131/485817
desk-zentral@vrm.de
Weitere Informationen unter:
http://