Am 25. Mai 2018 wird die neue Datenschutzgrundverordnung wirksam / Der E-Commerce-Experte Stefan Quisdorf berät kleine Unternehmen in Sachen DSGVO (FOTO)

Ende Mai wird es für Unternehmer ernst: Die seit dem 24.05.2016
geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der EU wird ab dem
25.05.2018 verbindlich wirksam. Unternehmen, die bis dahin nicht
DSGVO-konform arbeiten, drohen empfindliche Geldstrafen: Mit bis zu
20 Millionen Euro wird bei Verstößen geahndet bzw. mit bis zu 4
Prozent des Umsatzes – je nachdem, welche Summe höher ist. Auch
Google, Facebook & Co. sollen so dazu gebracht werden, sich in
Zukunft datenschutzrechtlich korrekt zu verhalten.

Die neue Verordnung betrifft jedoch nicht nur die Giganten der
Branche – ausnahmslos alle Unternehmen, die personenbezogene Daten
verarbeiten, sind unter Zugzwang, unabhängig von der Größe. Trotz der
stark gestiegenen Anforderungen und der drohenden Bußgelder scheuen
kleine Unternehmer aber häufig den Weg zum spezialisierten
Datenschutz-Anwalt: Zu hoch die Kosten, zu schwierig aktuell einen
Termin zu bekommen.

Der E-Commerce-Experte Stefan Quisdorf aus Hamburg hat deshalb ein
spezielles Informationsangebot für kleine Unternehmen entwickelt,
welches Paketangebote von spezialisierten Dienstleistern vergleicht.
Diese Paketlösungen sind jederzeit implementierbar und kosten nur
einen Bruchteil dessen, was ein Anwalt für die Einzelbeauftragung
verlangt. Quisdorf vergleicht den Leistungsumfang, benennt Vor- und
Nachteile und weist auf Rabattaktionen hin.

Ein solches Angebot tue Not, führt der Experte aus: „Die DSGVO
betrifft alle Unternehmen, in denen personenbezogene Daten
verarbeitet werde, also z.B. Namen, Geburtsdaten, E-Mail-Adressen,
IP-Adressen usw. Das umfasst nicht nur die Daten der Kunden, sondern
auch die der eigenen Mitarbeiter! Es wird deshalb kaum ein
Unternehmen geben, welches die Umsetzung der DSGVO ignorieren kann.“

Befragt nach den wichtigsten Neuerungen der DSGVO führt Quisdorf
aus: „Der große Unterschied ist: Vor Inkrafttreten der DSGVO musste
die Datenschutzbehörde dem Unternehmer nachweisen, dass ein Verstoß
vorliegt. Ab dem 25. Mai 2018 ist das umgekehrt: Nun muss der
Unternehmer der Behörde gegenüber nachweisen können, dass er sich an
die Datenschutzvorschriften hält. In der Praxis heißt das zum
Beispiel, dass ein Verzeichnis geführt werden muss, welches die
Verarbeitung personenbezogener Daten offenlegt. Dieses Verzeichnis
muss den Aufsichtsbehörden jederzeit vorgelegt werden können.“

Es gibt also viel zu tun bis zum 25. Mai 2018 für kleine
Unternehmer! Auf den von Stefan Quisdorf eingerichteten
Informationsseiten unter
https://www.tikal.de/rechtssicher-shop-website-dsgvo/ kann man sich
aber jetzt noch rechtzeitig über einfache und preisgünstige Lösungen
in Sachen DSGVO informieren.

Pressekontakt:
TIKAL Communication GmbH & Co. KG
Stefan Quisdorf
Lilienstr. 11
20095 Hamburg

Tel. 040-28463720
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