Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 13.
November 2017 – 326 O 286/15 – erneut zugunsten der Verbraucher
entschieden und verurteilte die Hamburger Sparkasse AG zur
Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages vom 09. Februar
2007. Das Landgericht entschied, dass die Widerrufsfrist am Tage des
Zugangs der Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen und die erteilte
Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Durch das Wort „frühestens“ werde
nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der
Verbraucher könne dadurch dieser Formulierung zwar entnehmen, dass
der Beginn des Fristablaufs noch von weiteren Voraussetzungen
abhängig ist. Er werde aber im Unklaren gelassen, um welche es sich
handele. Dabei verweist das Gericht auf ein Urteil des
Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 -).
Die Hamburger Sparkasse AG verklagt hatte ein von HAHN
Rechtsanwälte vertretenes Ehepaar aus Barsbüttel. Die Darlehensnehmer
schlossen mit der Sparkasse einen Darlehensvertrag über 110.000,00
Euro zu einem Zinssatz von 4,54 % p.a. Die verklagte Sparkasse muss
den Klägern nunmehr die auf das Darlehen geleisteten Zahlungen in
Höhe von 57.570,04 Euro zuzüglich Nutzungswertersatz von 3.393,02
Euro herausgeben. Die Sparkasse erhält den Nettodarlehensbetrag von
110.000 Euro sowie Wertersatz für Gebrauchsvorteile von 31.720,22
Euro.
„Das aktuelle Urteil gegen die Hamburger Sparkasse AG reiht sich
ein in zahlreiche beim Darlehenswiderruf zugunsten der Verbraucher
ergangenen Urteile“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Der
Widerrufsjoker ist keineswegs tot. Verfahren gegen die Hamburger
Sparkasse lassen sich in der Regel aber auch außergerichtlich zu
vernünftigen Bedingungen vergleichen“, weiß Hahn.
„Das gilt auch für die neueren mit Sparkassen in 2010/11
geschlossenen Darlehensverträgen, die den nach Bundesgerichtshof als
problematisch angesehenen Klammerzusatz ohne Nennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde aufweisen“, sagt Hahn. „Die Sparkassen und Banken
sind aktuell auch bei dieser Konstellation außergerichtlich
vergleichsbereit“, so Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen
betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem
10. Juni 2010 geschlossenen Darlehensvertrages gerichteten
Willenserklärung noch widerrufen wollen, einen kostenfreien Erstcheck
an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch
niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten
Darlehen, auf eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt wurde, können
Erfolgsaussichten bestehen“, sagt Hahn abschließend.
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