
+++ Entschädigung: Zu lange auf Passagiere gewartet +++
Eine Fluggesellschaft kann sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, wenn die Verspätung eines Fluges maßgeblich auf ihre eigene organisatorische Entscheidung zurückgeht. Das hat laut ARAG Experten der Europäische Gerichtshof klargestellt. In dem konkreten Fall entschied sich die Fluggesellschaft dazu, auf verspätete Fluggäste zu warten, was zu einer erheblichen Verzögerung führte, für die Ansprüche geltend gemacht werden durften (Az.: T-656/24).
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+++ Mitverschulden durch Parken +++
Wer mit seinem geparkten Auto eine Durchfahrt versperrt, muss damit rechnen, eine Mitschuld zu tragen, wenn es durch das Falschparken zum Unfall kommt. Im konkreten Fall parkte ein Fahrzeug auf einem Parkplatz an einer Stelle, die für die Durchfahrt zur nächsten Parkreihe vorgesehen war. Beim Befahren des Parkplatzes kollidierte eine Frau mit diesem parkenden Auto. Den Schaden von mehr als 6.000 Euro wollte die Falschparkerin von der Verursacherin erstattet bekommen. Doch das Amtsgericht München entschied laut ARAG Experten, dass die parkende Frau eine Mitschuld von einem Fünftel tragen musste, weil auch vom geparkten Wagen eine Be-triebsgefahr ausgehe (Az.: 344 C 8946/25).
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