Besondere Anforderungen an Produkt-Sicherheitshinweise: Wie informiert man richtig?

Besondere Anforderungen an Produkt-Sicherheitshinweise: Wie informiert man richtig?
Rechtsanwalt Manfred Wagner
 

Eine dieser konkreten Informationspflichten entsteht durch die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz. Zum Schutz der Verbraucher gibt es dieses Gesetz, in dem Sicherheitshinweispflichten für Händler festgelegt werden. Diese werden durch die Verordnungen genau konkretisiert.

Weil die Verordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz die Verbraucher schützen sollen, handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Das bedeutet, dass Mitbewerber und Interessenverbände die Einhaltung dieser Regeln vor Gericht fordern können.

Sachverhalt

Wie genau diese Regeln eingehalten werden müssen, das erfuhr ein Online-Händler durch die Entscheidung des Oberlandesgericht (im Folgenden OLG) Hamm vom 16.05.2013.

Er verkaufte Spielzeug über das Internet und versah seine Verkaufsangebote auch mit sogenannten „Sicherheitshinweisen“, die ihrem grundsätzlichen Inhalt nach auch den Anforderungen der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprachen.

Dennoch wurde er wegen eines Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen. Es wurde eine Abmahnung ausgesprochen, die, gefolgt von einer einstweiligen Verfügung, einen Rechtsstreit über zwei Instanzen auslöste.

Entscheidung

Das OLG Hamm entschied, dass Sicherheitshinweise deutlich mit dem Wort „Achtung“ gekennzeichnet werden müssen. Das wurde unter Anderem mit einer europarechtskonformen Auslegung der Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz begründet. Die sog. „Spielzeugsicherheitsrichtlinie“ (RL 2009/48/EG) verlangt, dass dem Verbraucher in aller Deutlichkeit vor Augen zu führen ist, dass es sich bei den Sicherheitshinweisen nicht etwa nur um Empfehlungen handelt. Eben diese Gefahr sah das OLG für den Fall, dass es an der Überschrift „Achtung“ fehlt. Der Online-Shopbetreiber handelte also wettbewerbswidrig, da er nur „Sicherheitshinweise“ und nicht etwa „Achtung – Sicherheitshinweise“ geschrieben hatte.

Ein teurer Rechtsstreit, weil ein einziges Wort anders gewählt wurde, als es ein Gesetz vorsieht.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass die rechtlichen Anforderungen an die Betreiber von Online-Shops immer differenzierter und detailreicher werden. Den Überblick zu behalten wird zusehends komplizierter.

Gleichwohl scheuen viele Online-Shopbetreiber eine rechtliche Beratung im Vorfeld. Hauptgrund sind sicherlich die Kosten, die zu hoch erscheinen. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung die Kosten einer vorbeugenden anwaltlichen Beratung weit übersteigt.

Fazit

Wichtig ist, dass diese Entscheidung sich selbstverständlich nicht nur auf Online-Händler bezieht, sondern generell für Hersteller von Waren, die unter das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz fallen, gilt.

Stellt demnach ein Gesetz eine Anforderung an eine Hinweispflicht, so sollte ihr möglichst exakt gemäß des Gesetzeswortlautes nachgekommen und auf eigene Wortkreationen verzichtet werden. Eine andere Terminologie zu wählen, wird sich in Zeiten des EU-Rechts immer mehr als Fallstrick herausstellen, da es das Ziel vieler EU-Gesetzesinitiativen ist, eine einheitliche Terminologie zu schaffen.

Nur wer die richtige Sprache verwendet, informiert richtig und vermeidet teure Auseinandersetzungen vor Gericht.

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