Betreuung fördern, Unterhalt vergessen? / Wer partnerschaftliche Betreuung stärkt, muss auch den Unterhalt neu regeln – vier von fünf befragten Trennungseltern sehen das genauso

Betreuung fördern, Unterhalt vergessen? / Wer partnerschaftliche Betreuung stärkt, muss auch den Unterhalt neu regeln – vier von fünf befragten Trennungseltern sehen das genauso
 

Der Referentenentwurf zum Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) will die partnerschaftliche Betreuung von Kindern nach einer Trennung fördern – ein Ziel, das der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV) e. V. ausdrücklich begrüßt. Doch wer die Mitbetreuung beider Eltern stärkt, kann das Unterhaltsrecht nicht unverändert lassen.

Genau diese Grenze des geltenden Rechts hat der Bundesgerichtshof zuletzt markiert – und damit die rechtspolitische Anschlussfrage an den Gesetzgeber zurückgespielt. Eine aktuelle ISUV-Mitgliederbefragung zeigt, wie klar die Betroffenen das sehen: 83,1 Prozent unterstützen eine gemeinsame Reform von Umgangs- und Unterhaltsrecht. Dahinter steht ein tiefes Ungerechtigkeitsempfinden – 73,9 Prozent halten das geltende Unterhaltsrecht für ungerecht.

Die offene Anschlussfrage an den Gesetzgeber

Mit Beschluss vom 15. April 2026 (Az. XII ZB 415/25) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das geltende Recht eine Verrechnung von Betreuungsanteilen mit dem Barunterhalt nicht zulässt: Wer ein Kind erheblich mitbetreut, wird dadurch nach geltendem Recht nicht automatisch anteilig vom Barunterhalt entlastet. Eine echte, an den Betreuungsanteilen orientierte Berechnung ist nach jetziger Gesetzeslage nicht möglich – dafür bräuchte es, so der BGH ausdrücklich, eine gesetzliche Grundlage. Das Gericht verweist die Frage damit an den Gesetzgeber.

Hier setzt ISUV an: Wenn das KiMoG partnerschaftliche Betreuung fördert, so bedarf dieser Ansatz der unterhaltsrechtlichen Flankierung. Partnerschaftliche Betreuung bedeutet auch, dass beide Elternteile ihre Einkünfte in die Versorgung ihrer gemeinsamen Kinder, in deren Unterhalt, einbringen. Bliebe das Unterhaltsrecht unverändert würde der gewollte partnerschaftliche Ansatz in der Kindesbetreuung verfehlt. Umgang und Unterhalt lassen sich deshalb nicht sinnvoll getrennt regeln.

Was die Befragung zeigt

– Die Zustimmung zur gemeinsamen Reform reicht quer durch beide Gruppen – sie ist kein Männer- und kein Frauenthema, sondern Ausdruck eines geteilten Gerechtigkeitsempfindens bei Müttern wie Vätern.
– 41,1 Prozent geben an, dass ihr Betreuungsaufwand bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt wird; rund die Hälfte (49,2 Prozent) sieht den eigenen Lebensstandard spürbar eingeschränkt.
– 45,4 Prozent bevorzugen als Reformlösung eine gleitende Unterhaltsanpassung ab 30 Prozent Betreuungsanteil; ein gemeinsamer Topf für Kindeskosten findet bei Vätern (35,2 Prozent) und Müttern (34,5 Prozent) nahezu gleich starke Zustimmung.

Stimmen aus der Befragung

Wie unterschiedlich die Ausgangslagen sind und wie ähnlich doch das Problem, zeigen die anonymisierten Antworten der Befragten. Ein Vater rechnet vor, wie weit die amtlichen Annahmen von der Realität entfernt sind: „Der vor Gericht berücksichtigte Eigenbedarf in Höhe von 520 Euro für die Warmmiete ist fernab jeglicher Lebensrealität – nicht nur in Großstädten.“ Dass die Belastung längst keine Frage des Geschlechts mehr ist, macht eine Mutter deutlich: „Ich zahle als Kindesmutter Unterhalt plus laufende Kosten an den Kindesvater. Ich bin chronisch krank mit Schwerbehinderung und habe 15 Jahre für das Kind auf Karriere verzichtet – und nun die schlechte Steuerklasse und eine absehbare Rentenlücke.“

Und viele Befragte denken Reform bereits weiter als bis zur reinen Geldfrage. Eine Mutter bringt auf den Punkt, woran das Leitbild gemeinsamer Verantwortung in der Praxis hängt: „Beide Eltern sollten sich engagiert 50:50 einbringen und jeweils die Hälfte der Kosten tragen. Dazu braucht es mehr Betreuungsplätze und flexiblere Arbeitszeiten.“

Einordnung durch die Bundesvorsitzende

„Im Zentrum steht für uns das Kind: Es hat ein Recht auf beide Eltern – auf ihre Zeit, ihre Zuwendung und ihre Fürsorge. Genau deshalb ist es richtig, dass das KiMoG die partnerschaftliche Betreuung fördern will“, sagt Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende des ISUV, die in dieser Woche an der Anhörung des Bundesjustizministeriums zum Referentenentwurf teilgenommen hat. „Aber Umgang und Unterhalt werden weiterhin getrennt betrachtet: erst der Umgang, der Unterhalt später oder gar nicht. Diese Trennung halten wir für nicht mehr haltbar. Es wäre ein Missverständnis, das BGH-Urteil so zu lesen, als erübrige sich damit eine Unterhaltsreform – das Gegenteil ist der Fall. Wenn man anerkennt, dass sich die Lebenswirklichkeit von Trennungsfamilien geändert hat, muss man auch die finanzielle Seite mitdenken. Drei von vier unserer befragten Mitglieder empfinden das geltende Recht als ungerecht. Diese Stimmen sollte der Gesetzgeber nicht überhören. Welches Betreuungsmodell zu ihrer Familie passt, entscheiden die Eltern dabei am besten selbst.“

Drei konkrete Forderungen des ISUV

1. Umgangs- und Unterhaltsrecht gemeinsam reformieren: Was im KiMoG bei der Betreuung beginnt, muss beim Unterhalt konsequent zu Ende gedacht werden. Die vom BGH markierte Grenze bei der Auslegung des geltenden Rechts muss beachtet werden; es ist nunmehr am Gesetzgeber, durch eine Änderung des Unterhaltsrechts den gemeinsam betreuenden Elternteilen den erforderlichen wirtschaftlichen Freiraum zu verschaffen, statt die Frage auf unbestimmte Zeit zu vertagen. 83,1 Prozent der befragten Mitglieder tragen diese Forderung mit.
2. Gleitende Unterhaltsanpassung ab 30 Prozent Betreuungsanteil: Die Unterhaltsberechnung muss die tatsächlich geleistete Betreuung beider Eltern abbilden und beide Elterneinkommen einbeziehen, statt von einem überholten Modell „eine betreut, einer zahlt“ auszugehen.
3. Freie Modellwahl absichern und die Voraussetzungen schaffen, dass beide Eltern betreuen und arbeiten können: Kinder haben ein Recht auf beide Eltern – das gelingt am besten, wenn das Leitbild „beide betreuen, beide gehen arbeiten“ auch praktisch trägt. Dafür braucht es verlässliche Ganztagsschulen, gute Kitas und bezahlbaren Wohnraum. Erst dann können beide Elternteile voll erwerbstätig bleiben, was zugleich der Altersarmut vorbeugt. Reformen müssen die freie Wahl des Betreuungsmodells rechtlich stützen und beide Elternteile als gleichermaßen verantwortlich anerkennen, ohne ein Modell vorzuschreiben.

Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht – ISUV e.V.

Der ISUV e. V. ist ein gemeinnütziger Interessenverband, der sich seit über 50 Jahren dafür einsetzt, dass Eltern in Trennung ihre Kinder gemeinsam großziehen und gemeinsam Elternverantwortung übernehmen. Wir stehen als Verband dafür, dass Trennungseltern selbst entscheiden, welches Betreuungsmodell sie auswählen, da sie selbst am besten wissen, welches Modell am besten zu ihren Lebensumständen passt. Seit unserer Gründung im Jahr 1975 haben wir uns kontinuierlich dafür engagiert, die Rechte und Interessen von Personen in familienrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Mit über 5.000 Mitgliedern, rund 60 bundesweiten Kontaktstellen und über 100 ehrenamtlichen Helfern bieten wir Betroffenen schnelle und kompetente Hilfe in der emotionalen Zeit einer Trennung.

Pressekontakt:

Kontakt für Presseanfragen:
ISUV e.V. – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
Melanie Ulbrich, Bundesvorsitzende
presse@isuv.de
www.isuv.de

Bundesvorstand: Melanie Ulbrich, Murat B. Aydin, Klaus Fischbeck, Klaus Bednorz, Anna Freitag, Monika Roth
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg, Vereinsregister-Nr. 3569
Registriert im Lobbyregister unter R 003635

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