
Bundesgerichtshof zur Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel,
Urteil vom 12. Dezember 2019 (Verfahren I ZR 173/16, I ZR 174/16 und I ZR 
117/17)
Der Bundesgerichtshof hatte über drei Revisionsverfahren zu entscheiden, denen 
die Nutzung des ÖKO-TEST Labels durch Hersteller und Online-Händler getesteter 
Produkte zugrunde lag.
Dabei hat sich der Bundesgerichtshof dafür ausgesprochen, dass Testanbieter, die
sich auf die markenrechtliche Bekanntheit ihres Testsiegels berufen können, 
Herstellern und Händlern die Nutzung des Testsiegels untersagen können, wenn die
Nutzung nicht im Einklang mit den Testergebnissen der Testanbieter steht.
Der Bundesgerichtshof hat dies damit begründet, dass es Testanbietern möglich 
sein muss, die Nutzung ihrer bekannten Testsiegel zu kontrollieren. ÖKO-TEST 
könne insbesondere aus eigenen Markenrechten dagegen vorgehen, dass das ÖKO-TEST
Label für Produkte genutzt werde, die nicht dem tatsächlich getesteten Produkt 
entsprechen.
Dabei hat der Bundesgerichtshof die Feststellungen der vorhergehenden 
Entscheidungen der Instanzgerichte Kammergericht und Oberlandesgericht Koblenz 
bestätigt, nach denen es sich bei dem ÖKO-TEST Label um eine bekannte Marke im 
markenrechtlichen Sinn handelt. Die Marke genieße in der deutschen Bevölkerung 
seit geraumer Zeit eine hohe Bekanntheit und Wertschätzung. ÖKO-TEST habe diese 
Bekanntheit und Wertschätzung durch die Veröffentlichung von Tests über 
Jahrzehnte hinweg aufgebaut.
Den Revisionsverfahren lagen lizenzwidrige Nutzungen des ÖKO-TEST Labels durch 
die Onlinehändler Otto, Baur und Matratzen Concord zugrunde. Dabei hatte der 
Versandhändler Otto in seinem Onlineshop eine blaue Baby-Trinkflasche und einen 
grünen Baby-Beißring angeboten, die von ÖKO-TEST in einer anderen Farbgestaltung
getestet worden waren. Auf der Internetseite von Baur wurden ein Lattenrost in 
verschiedenen Größen und Ausführungsformen sowie ein in Schwarz, Weiß und Rot 
gehaltener Fahrradhelm angeboten. ÖKO-TEST hatte den Lattenrost jedoch nur in 
einer bestimmten Größe mit verstellbarem Kopf- und Fußteil getestet. Den 
Fahrradhelm hatte ÖKO-TEST in einer anderen Farbgestaltung getestet. Die 
Herstellerin Matratzen Concord bot auf ihrer Internetseite einen Lattenrahmen 
und ein Kopfkissen in verschiedenen Größen an. Der Lattenrahmen und das 
Kopfkissen waren von ÖKO-TEST jeweils nur in einer der angebotenen Größen 
getestet worden.
Nachdem der EuGH in einem vorhergehenden Verfahren (siehe hierzu 
Pressemitteilung von ÖKO-TEST vom 11.04.2019, http://ots.de/GxU7Xz)
Testsiegeln einen grundsätzlichen markenrechtlichen Schutz im Falle ihrer 
markenrechtlichen Bekanntheit zugesprochen hat, hat der BGH die vorliegenden 
Revisionsverfahren nun genutzt, um markenrechtliche Fragen der Testwerbung 
umfassend zu klären.
Die damit grundsätzlichen Entscheidungen betreffen neben ÖKO-TEST auch andere 
Testanbieter Deutschlands, die die Nutzung ihrer Testsiegel für Testwerbung 
gestatten. Für diese Testanbieter entsteht durch die Entscheidung des BGH 
endlich Rechtssicherheit im Hinblick auf ihre Rechte an ihren Testsiegeln.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen die Entscheidungen des BGH die 
Zuverlässigkeit im Hinblick auf Testwerbung, da Testanbieter nun sicherstellen 
könnten, dass die unter Testsiegeln mitgeteilten Testergebnisse auch tatsächlich
für das konkrete Produkt ausgesprochen wurden, also nur eine wahrheitsgemäße und
sachgerechte Verbraucherinformation unter Nutzung der Testsiegel stattfindet.
Hintergrund
Wie auch andere Testanbieter gestattet ÖKO-TEST Herstellern und Händlern die 
Nutzung des ÖKO-TEST Labels um Verbraucherinnen und Verbraucher über die 
Testergebnisse getesteter Produkte zu informieren. Hierzu verlangt ÖKO-TEST 
jedoch den vorherigen Abschluss eines Lizenzvertrages, der Bedingungen enthält, 
die eine wahrheitsgemäße und sachgerechte Verbraucherinformation unter dem 
ÖKO-TEST Label sicherstellen sollen.
Unter anderem sehen diese Bedingungen vor, dass das ÖKO-TEST Label nur für das 
konkret getestete Produkt genutzt werden darf. Damit soll verhindert werden, 
dass das Testergebnis zu einem Produkt durch die Nutzung des Labels auf andere 
Produkte, etwa derselben Produktserie, übertragen wird.
Testet ÖKO-TEST etwa ein rotes T-Shirt, so darf das Label nur für dieses, nicht 
aber auch für ein grünes T-Shirt genutzt werden. Da ÖKO-TEST Produkte vor allem 
auf Schadstoffe untersucht und diese oftmals in Farbstoffen stecken, sagt das 
Testergebnis eines roten T-Shirts nichts über die Schadstoffbelastung eines 
grünen T-Shirts aus. Durch die Nutzung des ÖKO-TEST-Labels für beide Produkte 
würde sich dies für den Verbraucher jedoch anders und damit falsch darstellen.
Außerdem sehen die Lizenzbedingungen von ÖKO-TEST vor, dass ein Unternehmen das 
Label nur in Zusammenhang mit einem aktuellen Testergebnis nutzen darf. Denn ein
einmal vergebenes Testurteil kann auch nach kurzer Zeit nicht mehr dem aktuellen
Stand entsprechen. Dies liegt daran, dass ÖKO-TEST seine Bewertungen und 
Testkriterien immer dann verändert, wenn wissenschaftliche Erkenntnisse oder 
Weiterentwicklungen der Laborpraxis es nötig machen.
Siehe auch: ÖKO-TEST Fragen und Antworten zum ÖKO-TEST Label 
https://www.oekotest.de/label-faq
ÖKO-TEST begann vor etwa acht Jahren, konsequent gegen die unberechtigte Nutzung
des ÖKO-TEST-Labels vorzugehen. Damals setzten immer mehr Firmen in ihrer 
Testwerbung nur gute und sehr gute Testergebnisse in das ÖKO-TEST Label ein, 
obgleich die konkret beworbenen Produkte diese Testergebnisse nicht erzielt 
hatten. In aufwendigen und kostspieligen Gerichtsprozessen wehrt sich ÖKO-TEST 
seitdem immer wieder gegen die unzulässige Nutzung des ÖKO-TEST Labels. Die nun 
vom BGH entschiedenen Revisionsverfahren stellen das vorläufige Ende dieser als 
Musterprozesse geführten Verfahren dar.
Eine gerichtliche Klärung zu Fragen der Testwerbung war notwendig, da die 
zulässige Nutzung von Testsiegeln wie dem ÖKO-TEST-Label mit Angabe des 
Testergebnisses „sehr gut“ oder „gut“ bisher nicht höchstrichterlich geklärt 
war. Sämtliche Urteile zur Testwerbung ergingen im Wettbewerbsrecht. Doch dieses
räumt den Testanbietern gegenüber den Herstellern getesteter Produkte keine 
eigene Klagebefugnis ein.
Auch konnten sich Testanbieter bisher nicht rechtssicher darauf stützen, dass es
sich bei ihren Testsiegeln um Marken im Sinne des EU-Markenrechts handelt. Nur 
Marken geben ihren Inhabern das alleinige Recht, darüber zu entscheiden, wer 
diese in welcher Weise nutzen kann. Auch ÖKO-TEST hatte es damit schwer, falsche
oder unsachgemäße Informationen der Verbraucher durch missbräuchlich genutzte 
ÖKO-TEST-Label zu unterbinden.
Pressekontakt:
Beate Möller
Öko-Test AG
Kasseler Str. 1a
60486 Frankfurt
Tel.: 069- 977 77 136
E-Mail: beate.moeller@oekotest.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/25611/4467392
OTS:               ÖKO-TEST AG
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