DEKV: Pflegepersonaluntergrenzen dürfen die qualifizierte Patientenversorgung nicht gefährden

Per Verordnung wird das
Bundesgesundheitsministerium die ab 2020 geltenden
Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen im
Krankenhaus festlegen und legte am 09. September 2019 den
Referentenentwurf dazu vor. „Für den Deutschen Evangelischen
Krankenhausverband ist es wichtig, dass die neuen
Pflegepersonaluntergrenzen eine moderne Gestaltung der Pflege
ermöglichen, wie sie in den Krankenhäusern bereits täglich gelebt
wird. Dies bedeutet vor allem eine moderne, arbeitsteilige
Gestaltung, die darauf abzielt, die examinierten Pflegefachkräfte zu
entlasten und zu unterstützen. Nur so können sie sich auf ihre
pflegerischen Kernaufgaben konzentrieren. Um dieses Ziel zu
erreichen, werden neben Pflegehilfskräften in den Krankenhäusern
weitere Gesundheitsfachkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen
eingesetzt. Passend zum Bedarf auf den Stationen sind das zum
Beispiel Medizinische Fachangestellte, Anästhesietechnische
Assistenzen, Notfallsanitäterinnen und -sanitäter oder
Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen. Dieser Mix an
Qualifikationen trägt maßgeblich dazu bei, alle Patientengruppen
qualifiziert und bedarfsgerecht zu versorgen. Und nur so kann die
Sicherheit der Patienten durch ausreichend Personal sichergestellt
werden“, erklärt Christoph Radbruch, Vorsitzender des Deutschen
Evangelischen Krankenhausverbandes (DEKV).

Besondere Patientenbedürfnisse im interdisziplinären Team erfüllen

Ein Bereich, für den ab 2020 die Pflegepersonaluntergrenzen
erstmals festgelegt werden sollen, ist die Neurologie. Hier werden
unter anderem Patientinnen und Patienten mit Epilepsie und schweren
geistigen Behinderungen betreut. Die Erfahrung aus den evangelischen
Epilepsiezentren, in denen jährlich etwa 2.500 Patientinnen und
Patienten mit dieser Hauptdiagnose versorgt werden, zeigt, dass diese
Patientengruppe am besten in einem interdisziplinären Team
qualifiziert und bedarfsgerecht versorgt werden kann: Für Ärzteschaft
und Pflegefachkräfte wird die richtige Diagnose sowie die
Einschätzung und Behandlung des vorliegenden Krankheitsbildes häufig
erschwert. Ein Grund ist die oftmals eingeschränkte
Kommunikationsfähigkeit der Erkrankten. Hinzu kommt, dass sich
Menschen mit Epilepsie und schweren geistigen Behinderungen oft
herausfordernd verhalten: Sie versuchen wegzulaufen, schreien oder
möchten sich nicht behandeln lassen. Eine Ursache für dieses
Verhalten kann Angst vor der ungewohnten Situation im Krankenhaus und
fremden Menschen sein. Für die Patientinnen und Patienten ist ihr
Verhalten aber auch eine Form der Kommunikation, die ihre
eingeschränkte Sprachfähigkeit ausgleicht. Heilerziehungspflegerinnen
und Heilerziehungspfleger bringen durch ihre Ausbildung die
Qualifikation mit, diese nonverbale Kommunikation zu entschlüsseln.
Im interdisziplinären Team mit Pflegefachkräften, Ärztinnen und
Ärzten tragen sie daher bei der prästationären und stationären
Aufnahme, in der stationären Behandlung und im Entlassmanagement
wesentlich zu einer bedarfsgerechten und qualifizierten Versorgung
dieser besonders schutzbedürftigen Patientinnen und Patienten bei.
„Um die bedarfsgerechte und qualifizierte Versorgung der Patientinnen
und Patienten sicherzustellen, müssen im Verordnungsverfahren der
Pflegepersonaluntergrenzen weitere Gesundheitsfachberufe
berücksichtigt werden. Ganz besonders liegen uns dabei vulnerable
Patientengruppen wie Menschen mit Epilepsie und schweren geistigen
Behinderungen am Herzen. Daher fordern wir, dass
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger bei der
Versorgung von Menschen mit schweren Mehrfachbehinderungen für die
Erfüllung der Pflegepersonaluntergrenzen in der Neurologie ebenso
angerechnet werden können wie Pflegehilfskräfte“, betont Radbruch.

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