Das Landgericht München I hat auf Antrag der
Nichia Corporation („Nichia“) am 18. Juni 2015 eine einstweilige
Verfügung erlassen (Aktenzeichen 21 O 10307/15). Mit dieser
Entscheidung wird es Herrn Bernd Kammerer, der Everlight Electronics
Europe GmbH sowie der Everlight Electronics Co., Ltd. bei Meidung
eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR untersagt, im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf
Nichias europäisches Patent EP 0 936 682 und/oder andere nationale
Teile davon, auch bezeichnet als „YAG Patent“, die folgenden Aussagen
zu machen, wie sie Herr Kammerer in einem auf http://www.elektronikne
t.de/optoelektronik/ledlighting/artikel/120231/ veröffentlichten
Presseinterview getätigt hat: „In Europa wurde das deutsche bzw.
europäische Gegenstück zum in den USA geführten 925-YAG-Patent
bereits 2014 invalidiert;“ und/oder „wir sind ab sofort nicht mehr
eingeschränkt in der Verwendung von YAG-Phosphor.“
Fakt ist vielmehr, dass es bisher keine endgültige und
rechtskräftige Entscheidung in dem deutschen Nichtigkeitsverfahren
gibt, da das Verfahren weiterhin anhängig ist. Nichias YAG Patent
steht in Deutschland in Kraft und ist vom Markt zu beachten.
Die einstweilige Verfügungsentscheidung wurde ohne vorherige
Anhörung der Antragsgegner auf vorläufiger Basis in erster Instanz
erlassen, gegen sie kann von den Antragsgegnern Widerspruch eingelegt
werden. Sie wird mit ihrer Zustellung an die Antragsgegner wirksam.
Nichia hat die Zustellung bereits in die Wege geleitet.
Nichia legt größten Wert auf die Sicherung ihrer Patente und
anderen gewerblichen Schutzrechte und geht konsequent und weltweit
gegen Schutzrechtsverletzungen vor.
Pressekontakt:
Public Relations, Nichia Corporation
Tel:+81-884-22-2311
Fax:+81-884-23-7752