Sebastian Uckermann und Andreas Jakob nehmen in Heft
48/2012 des „Deutschen Steuerrechts“ (DStR 2012, 2452) kritisch
Stellung zur Vorteilhaftigkeit des Einsatzes von pauschaldotierten
Unterstützungskassen:
Die pauschaldotierte bzw. polsterfinanzierte Unterstützungskasse
wird durch zahlreiche Anbieter als eine Art „Königsweg“ der
betrieblichen Altersversorgung beschrieben. Übersehen wird hierbei
aber sehr oft, dass diese Konzeption wohl zu den komplexesten
Anwendungsgebieten des deutschen Steuerrechts zählt, sodass
zahlreiche Steuerberater mit den ihnen entsprechend „vorgesetzten“
Lösungen berechtigterweise vielfach an ihre Grenzen stoßen.
Vor diesem Hintergrund zeigt der o. g. Beitrag zunächst die
rechtlichen Grundlagen einer solchen Unterstützungskassenversorgung
auf. Dem schließt sich die Behandlung eines Musterfalls an, durch den
die beschriebene Komplexität nachhaltig visualisiert wird. Konkret
gehen genannten Autoren zudem auf das Missbrauchspotenzial von
pauschaldotierten Unterstützungskassen ein:
Aufgrund der Konstitution einer pauschaldotierten
Unterstützungskasse ist es grundsätzlich möglich, dass die
Unterstützungskasse die ihr gewährten Zuwendungen per
Darlehensvergabe an das Trägerunternehmen zurückführt. Dieses
vielfach beschriebene „Eigene Bank im Unternehmen-Prinzip“ regt in
der Praxis z. T. zu risikobehafteten Ausgestaltungen an. Durch den
ggf. enormen Liquiditätsvorteil vor Augen, den die steuerliche
Abzugsfähigkeit der geleisteten Zuwendungen und die gleichzeitige
Darlehensrückgewähr für das Trägerunternehmen bewirken kann, wird
häufig vergessen, die erforderliche Sorgfalt im Rahmen der getätigten
Darlehensvergabe zu gewährleisten.
Zu diesen Sorgfaltspflichten gehören ein angemessener
Darlehenszinssatz zwischen Trägerunternehmen und Unterstützungskasse
sowie eine Sicherstellung der Werthaltigkeit der entstandenen
Darlehensforderung. Sind diese Vorgaben nicht beachtet, kann die
Finanzverwaltung die steuerliche Wirkung der gewählten Gestaltung in
Frage stellen, wenn die gewählte Vorgehensweise einem steuerlichen
Fremd- oder Drittvergleich nicht standhält. Es sollte somit eine
gewisse Sensibilität und gesunde Skepsis an den Tag gelegt werden,
wenn allzu überschwänglich von dem Erfolgsmodell der
„pauschaldotierten“ Unterstützungskasse gesprochen wird. Nur im
Rahmen einer rechtlichen Einzelfallprüfung kann die entsprechende
Vorteilhaftigkeit herausgearbeitet und ggf. auch für zukünftige
Wirtschaftsjahre bejaht werden.
Einmal mehr wird somit sichtbar, dass die Beratung und Einrichtung
sowie die laufende Überwachung von bAV-Systemen in der hochwertigen
Beratung technischen, rechtlichen und organisatorischen Aufwand
erfordert und damit Unternehmensressourcen bindet.
Der „Deutsche bAV Service“, als markenrechtlich geschützter
Sondergeschäftsbereich der Kenston Services GmbH und der KENSTON
Unternehmensgruppe, ermöglicht daher die Koordinierung und
Gewährleistung einer ganzheitlichen Beratungsabwicklung im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung – samt integrierter umfassender
Rechtssicherheit – für Unternehmen aus allen Bereichen von der
kleinen „Ein-Mann-GmbH“ bis hin zum börsennotierten Dax-Unternehmen.
In der Zusammenführung der Komponenten des „Deutschen bAV
Service“ mit den individuellen Unternehmensbelangen sowie der
diesbezüglich möglichen inhaltlichen Anpassung der Technologie
entsteht Innovation und Einzigartigkeit. Rechtsberatende und sonstige
erlaubnispflichtige Beratungsdienstleistungen werden in diesem
Zusammenhang von befugten Dienstleistern bzw. Sozietäten übernommen.
Pressekontakt:
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