Diensträder für Selbstständige ab 1. Januar steuerfrei (FOTO)

Diensträder für Selbstständige ab 1. Januar steuerfrei (FOTO)
 

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende profitieren vom
Wegfall der Privatentnahmeversteuerung. Dadurch wird Dienstradleasing
für selbstständige Jobradler noch attraktiver.

Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende müssen den
privaten Nutzungsanteil geleaster Diensträder ab dem 1. Januar 2019
nicht mehr versteuern. Auf die Privatentnahme muss in Zukunft
außerdem keine Umsatzsteuer mehr entrichtet werden. Die Neuregelung
(§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung) gilt für Fahrräder und
Pedelecs, also E-Bikes mit elektrischer Motorunterstützung bis 25
km/h, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Sie ist zunächst bis
zum 31. Dezember 2021 befristet.

„Durch den Wegfall der Entnahmebesteuerung werden Jobräder für
Selbstständige deutlich günstiger. Im Vergleich zur bisherigen
Regelung sind bis zu 20 Prozent zusätzliche Ersparnis möglich“,
erklärt JobRad-Geschäftsführer Holger Tumat. „Wer möglichst lang von
der befristeten Steuerbefreiung profitieren möchte, sollte gleich
nach Jahreswechsel mit dem Leasing beginnen.“

Die Versteuerung der Privatentnahme entfällt ab Januar auch für
Selbstständige, Freiberufler und Gewerbetreibende, deren
Dienstrad-Leasingvertrag bereits läuft. Wie bisher können
Leasingraten und Fahrradversicherung als Betriebsausgaben geltend
gemacht werden. „Damit in der Steuererklärung alles korrekt
berücksichtigt wird, empfehlen wir selbstständigen Jobradlern, ihren
Steuerberater zu konsultieren“, so Holger Tumat.

Für S-Pedelecs gilt die neue „0,5 %-Regel“

Eine Sonderregelung gilt für sogenannte S-Pedelecs
(Motorunterstützung bis 45 km/h). Sie gelten steuerlich als
Kraftfahrzeuge und sind deshalb von der ebenfalls neu geregelten
Besteuerung von E-Autos und Hybriden betroffen (für Selbstständige
auch in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG – neue Fassung – geregelt):
Selbstständige Jobradler mit S-Pedelec müssen die private Nutzung
ihres Fahrzeugs monatlich mit einem Prozent versteuern – laut der
neuen „0,5 %-Regel“ wird als Bemessungsgrundlage aber nur noch die
Hälfte des Bruttolistenpreises des Dienstrads herangezogen. Die „0,5
%-Regel“ gilt für bis zum 31. Dezember 2021 neu abgeschlossene
Leasingverträge für die gesamte Leasingdauer.

Über JobRad

Die Marke JobRad wurde 2008 von dem begeisterten Alltagsradler
Ulrich Prediger ins Leben gerufen. JobRad ist Pionier und Marktführer
im Dienstradleasing. Weitere Presseinformationen und Bilder zu JobRad
finden Sie unter: www.jobrad.org/presse

Pressekontakt:
Annette Treu
Kommunikation
annette.treu@jobrad.org
Tel.: 0761 205515-626
www.jobrad.org

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