Digital Fairness Act: 72 Prozent von 1.733 Antwortenden außerhalb einer Kampagne wollen verbindliche Regeln gegen Dark Patterns

Digital Fairness Act: 72 Prozent von 1.733 Antwortenden außerhalb einer Kampagne wollen verbindliche Regeln gegen Dark Patterns
 

Die Europäische Kommission bereitet einen Rechtsakt zum Schutz von Verbrauchern im digitalen Umfeld vor. Die öffentliche Konsultation zum Digital Fairness Act lief vom 17. Juli bis zum 24. Oktober 2025. Laut dem Factual Summary Report der Kommission vom Dezember 2025 gingen 3.341 Antworten ein. Gegenstand sind unter anderem manipulative Gestaltungsmuster, sogenannte Dark Patterns, suchterzeugendes Design und unfaire Personalisierung. Wie Empfänger den Ausstieg aus einem Verteiler erleben, beschreibt das Fachportal der Provimedia GmbH aus Bietigheim-Bissingen in seinem Glossareintrag zum Erleben des Abmeldevorgangs.

Wann die Kommission ihren Vorschlag vorlegen will

Der Factual Summary Report nennt als Zeitplan, dass die Kommission ihren Vorschlag für einen Digital Fairness Act bis Ende 2026 vorlegen will; ihr Arbeitsprogramm 2026 nennt dafür das vierte Quartal 2026. Einen Vorschlagstext hatte die Kommission bis zum Redaktionsschluss am 22. September 2026 nicht vorgelegt. Geltendes Recht bleibt maßgeblich, bis ein Digital Fairness Act angenommen, im Amtsblatt veröffentlicht und anwendbar ist; eine Richtlinie müsste zudem national umgesetzt werden.

„Ein angekündigter Rechtsakt ändert heute keine Pflicht, wohl aber die Prioritätenliste. Wer seine Anmelde- und Abmeldewege jetzt sauber dokumentiert, kann nach Vorlage des Vorschlags schneller prüfen, ob und wo er sie anpassen müsste“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.

Für manipulative Gestaltungsmuster fordert die Mehrheit der Antwortenden verbindliche Regeln

Nach Angaben der Kommission antworteten außerhalb einer gesondert ausgewerteten Kampagne 1.733 Teilnehmende, von denen sich 72 Prozent für neue verbindliche Regeln zu Dark Patterns aussprachen. Die Antworten sind laut Bericht nicht repräsentativ für die EU-Bevölkerung.

Unter den 1.576 Antwortenden, die Handlungsbedarf sahen, hielten laut Bericht je nach Praxis 74 bis 84 Prozent neue EU-Maßnahmen gegen die gelisteten Muster für nötig, am häufigsten gegen den falschen Eindruck von Wahlfreiheit. Von den 50 großen Unternehmen unter den Befürwortern von EU-Maßnahmen waren es nur 14 bis 22 Prozent.

Heute gilt für manipulative Gestaltung das nationale Lauterkeitsrecht, das die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken richtet sich an die Mitgliedstaaten. Maßstab für Unternehmen, die Werbe-E-Mails versenden, ist heute das nationale Recht, in Deutschland das UWG; für Werbe-E-Mails verlangt § 7 UWG grundsätzlich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie knüpft die Unlauterkeit an zwei Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen; Artikel 5, 8 und 9 sind seit 2005 unverändert. Die seit Ende September 2026 anzuwendenden Änderungen betreffen andere Vorschriften und Anhang I.

Vier Maßstäbe der Richtlinie können Anmeldung und Abmeldung betreffen:

Artikel 5 Absatz 2: unlauter ist eine Praxis, die der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist

Artikel 8: Aggressiv ist eine Praxis, die die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich beeinträchtigt und ihn dadurch zu einer sonst unterbliebenen geschäftlichen Entscheidung veranlasst, jeweils tatsächlich oder voraussichtlich

Artikel 9 Buchstabe d: Bei der Prüfung nach Artikel 8 ist auf belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art abzustellen, mit denen ein Gewerbetreibender Verbraucher an der Ausübung vertraglicher Rechte, etwa der Kündigung, zu hindern versucht

Artikel 5 Absatz 5 mit Anhang I: Die dort gelisteten Praktiken sind unter allen Umständen unlauter und nur durch eine Änderung der Richtlinie zu ändern

Kündigungswege und Personalisierung gehören zu den Themen der Konsultation

Mehrere Antworten von Verbrauchern, Verbraucherverbänden und Nichtregierungsorganisationen nannten laut dem Bericht automatische Vertragsverlängerungen als Problem und forderten eine einfache Schaltfläche zur Kündigung.

Zur unfairen Personalisierung sprachen sich nach Angaben der Kommission 77 Prozent der 1.507 Antwortenden mit Handlungsbedarf dafür aus, personalisierte Preise auf Grundlage von Profilbildung allgemein einzuschränken; 83 Prozent wollten personalisierte Werbung an Minderjährige verbieten. Welche Formen der Ansprache im Newsletter-Versand überhaupt gemeint sind, ordnet das Fachportal in seinem Glossareintrag zur Personalisierung von Newslettern ein.

Nach dem Ende der Konsultation richtet sich der Blick auf den Kommissionsvorschlag

Der nächste belegbare Schritt ist der für Ende 2026 angekündigte Kommissionsvorschlag. Danach folgen die Beratungen in Parlament und Rat; ein Datum für ein Inkrafttreten gab es bis zum Redaktionsschluss am 22. September 2026 nicht. Versender können die Zeit nutzen, um den Weg von der Anmeldung bis zur Abmeldung einmal aus Empfängersicht durchzuklicken und die Zahl der Schritte, Abfragen und Zwischenseiten zu notieren.

Praktisch hilfreich ist außerdem, die Herkunft jeder Einwilligung samt Zeitpunkt festzuhalten und die Abmeldung ohne Anmeldung am Kundenkonto zu ermöglichen. Die Veröffentlichungen der Kommission zum Vorhaben sind über das Portal für Rückmeldungen zu Initiativen zugänglich.

Die vorstehenden Angaben geben eine allgemeine Information nach dem am 23. September 2026 abgerufenen Normwortlaut wieder und sind keine Rechtsberatung. Grundlage sind Artikel 5, 8 und 9 sowie Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG in der konsolidierten Fassung 02005L0029-20260927 und § 7 UWG. Die seit Ende September 2026 anzuwendenden Änderungen der Richtlinie betreffen davon nur Anhang I. Der Digital Fairness Act ist ein angekündigtes Vorhaben ohne veröffentlichten Rechtstext. Ob eine konkrete Gestaltung zulässig ist, klärt eine rechtliche Beratung.

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