Ehepaare und Lebenspartner: Gehalt hat sich geändert? Rechtzeitig Steuerklasse wechseln! (FOTO)

Ehepaare und Lebenspartner: Gehalt hat sich geändert? Rechtzeitig Steuerklasse wechseln! (FOTO)
 

Bis zum 30. November haben Eheleute und Lebenspartner Zeit, ihre
Steuerklassenkombination zu optimieren. Außerdem: Die wichtigsten
Fakten zum Ehegattensplitting und der optimalen
Steuerklassenkombination für Eheleute und Lebenspartner.

Nach wie vor ist das Ehegattensplitting das Instrument der
steuerlichen Paar- und Familienförderung in Deutschland. Seit diesem
Jahr profitieren auch eingetragene Lebenspartner von den Vorteilen
des Splittingverfahrens. Mit einem guten Timing und ein paar
wissenswerten Infos lässt sich der Steuervorteil für Ehepaare und
eingetragene Lebenspartner maximal ausschöpfen.

Hier unsere Tipps für alle, die über einen Bund fürs Leben mit
ihrem Partner nachdenken oder die bereits verheiratet bzw.
verpartnert sind.

1. Gehalt hat sich geändert? Steuerklasse wechseln!

Eheleute und eingetragene Lebenspartner haben bis zum 30. November
eines Jahres Zeit, ihre Lohnsteuerklasse zu wechseln und dadurch ihre
Steuerklassenkombination zu optimieren. Die neue Kombination gilt
dann rückwirkend für das ganze letzte Jahr. Das lohnt sich immer
dann, wenn sich das Gehalt von einem oder beiden Partnern geändert
hat. Verdient der eine deutlich mehr als der andere, ist die
Kombination III und V steuerlich am besten. Verdienen beide in etwa
das Gleiche, sollten sie die Kombination IV und IV behalten – wer
heiratet, erhält diese Variante automatisch. Die dritte Kombination
ist IV und IV mit Faktor. Dabei errechnet das Finanzamt zuerst die
voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld des Ehepaares, teilt sie
dann durch zwölf und behält das Ergebnis monatlich als Lohnsteuer
ein. So sollen Steuernachzahlungen weitgehend vermieden werden.

Zwei Voraussetzungen muss ein Paar erfüllen, um aus einer der drei
Steuerklassenkombinationen die optimale für sich auszuwählen: Das
Paar muss verheiratet oder verpartnert sein und es muss sich zusammen
veranlagen lassen. Besser bekannt ist die sogenannte
Zusammenveranlagung auch als Ehegattensplitting.

2. Die Vorteile des Ehegattensplittings

Generell gilt im deutschen Steuerrecht: Je höher das Einkommen,
desto mehr Steuern sind fällig. Bei Verheirateten bzw. Verpartnerten,
die sich „zusammen veranlagen lassen“ ist das anders: Das Finanzamt
zählt das Jahreseinkommen von beiden Partnern zusammen, halbiert den
Betrag und berechnet für diese eine Hälfte die Einkommensteuer. Jetzt
wird die errechnete Einkommensteuer verdoppelt – das Ergebnis ist die
Einkommensteuer, die das Paar zahlen muss. In der Regel fallen für
ein Paar mit dem Ehegattensplitting weniger Steuern an, als wenn
jeder von beiden die Einkommensteuer einzeln berechnen lässt. Steuern
sparen vor allem diejenigen, bei dem der eine eher viel und der
andere eher wenig verdient.

Beispiel: Einer der beiden Partner arbeitet Vollzeit und verdient
45.000 Euro im Jahr, der andere arbeitet Teilzeit und verdient 15.000
Euro im Jahr. Als nicht zusammen veranlagtes Paar muss der eine knapp
10.800 Euro und der andere gut 1.340 Euro Steuern zahlen (gerechnet
nach dem Einkommensteuertarif 2014 und ohne Solidaritätszuschlag und
Kirchensteuer). Über 1.000 Euro weniger Steuern zahlen beide, wenn
sie sich zusammen veranlagen lassen und das Finanzamt mit dem
Splittingtarif rechnet.

Übrigens: Für die Zusammenveranlagung, also das
Ehegattensplitting, muss auf Seite 1 des sogenannten Mantelbogens –
dem Hauptformular – in Zeile 24 das Kästchen „Zusammenveranlagung“
angekreuzt werden.

3. Lebenspartner können Ehegattensplitting nachträglich nutzen

Am 6. Juni 2013 verkündete das Bundesverfassungsgericht, dass die
Finanzämter in Deutschland das Ehegattensplitting auch für
eingetragene Lebenspartner anwenden müssen. Und zwar ab Einführung
des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001.

Für eingetragene Lebenspartner bedeutet das: Sie dürfen ihre
einzeln veranlagte Steuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen
rückwirkend bis 2001 nun gemeinsam mit ihrem Lebenspartner bzw. ihrer
Lebenspartnerin veranlagen lassen – und dadurch Steuern sparen bzw.
Steuerrückzahlungen erhalten. In der Praxis gibt es folgende typische
Szenarien:

1. Keiner der Lebenspartner hat die Steuererklärung bisher
abgegeben.
2. Beide haben ihre Steuererklärungen regelmäßig abgegeben.
3. Einer von beiden hat seine Steuererklärung jährlich abgegeben.

Weiterführende Informationen darüber, wie Lebenspartner in den
jeweiligen Fällen genau vorgehen sollten sowie zu den übrigen Themen
finden Sie in unserer Pressemitteilung unter folgendem Link:
http://ots.de/fIKWq

Über die VLH

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 800.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Fast 1.500
VLH-Beratungsstellen sind nach DIN 77700 voll- oder teilzertifiziert
bzw. verfügen über einen Fachkundenachweis.

Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Knapp 1.120 Euro
steuerliche Rückerstattung erhalten VLH-Mitglieder im Durchschnitt.

Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

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