
Der Steuertarif des kommenden Jahres liegt als Entwurf vor. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Vorgesehen ist ein Grundfreibetrag von 12.564 Euro, eine Anhebung um 216 Euro. Für Beschäftigte und Selbstständige verschiebt sich damit die Schwelle, ab der überhaupt Steuer anfällt. Wie aus einem Bruttobetrag eine Auszahlung wird, führt ein Rechner für den Nettolohn Schritt für Schritt vor.
Ein Regierungsentwurf ist der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf der Bundesregierung, kein Beschluss von Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich einzelne Werte noch verschieben. Artikel 7 des Entwurfs sieht ein gestuftes Inkrafttreten vor: Grundsätzlich der 1. Januar 2027, für die Artikel 2 und 5 mit den Werten für 2028 erst der 1. Januar 2028.
Welche Beträge der Entwurf für den Tarif des Jahres 2027 nennt
Die Zonen des Einkommensteuertarifs stehen in § 32a EStG, dem Einkommensteuergesetz. Laut dem Regierungsentwurf endet die Nullzone bei 12.564 Euro zu versteuerndem Einkommen, die erste Progressionszone reicht bis 17.799 Euro. Der Satz von 42 Prozent soll ab 70.601 Euro greifen.
Laut dem Entwurf folgen oberhalb davon zwei Stufen statt einer. Der Satz von 45 Prozent soll bereits ab 250.000 Euro greifen statt wie bisher ab 277.826 Euro; ab 280.000 Euro kommt ein Satz von 47 Prozent hinzu. Für den Veranlagungszeitraum 2028 nennt derselbe Entwurf bereits einen Grundfreibetrag von 12.900 Euro.
Womit die Entlastung nach dem Entwurf gegenfinanziert werden soll
Der Entwurf koppelt Entlastung und Gegenfinanzierung in einem Paket. Sechs dieser Werte sind für Beschäftigte am wichtigsten:
Grundfreibetrag 12.564 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2027, 12.900 Euro ab 2028
Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.430 Euro nach § 9a EStG
Kinderfreibetrag 3.564 Euro je Elternteil für das sächliche Existenzminimum, dazu 1.464 Euro je Elternteil für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – zusammen 10.056 Euro je Kind
Kindergeld ab Januar 2027 monatlich 267 Euro statt 259 Euro, ab Januar 2028 dann 272 Euro
Handwerkerleistungen nach § 35a EStG mit 15 statt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 900 statt 1.200 Euro
Einheitliche Pauschsteuer bei Minijobs nach § 40a Absatz 2 EStG: 5 statt 2 Prozent des Arbeitsentgelts. Sie umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern und wird vom Arbeitgeber getragen, nicht von der oder dem Beschäftigten.
Nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen summieren sich die Steuermindereinnahmen in voller Jahreswirkung auf 1,55 Milliarden Euro im Jahr 2027 und auf 5,6 Milliarden Euro im Jahr 2028.
Was sich für Beschäftigte an der monatlichen Abrechnung ändern würde
Die Lohnsteuer folgt dem Jahrestarif, wird aber monatlich einbehalten. Eine Anhebung des Grundfreibetrags wirkt deshalb nicht als Einmalbetrag, sondern verteilt sich über zwölf Abrechnungen. Der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag wirkt zusätzlich, weil er die Bemessungsgrundlage senkt, ohne dass Belege gesammelt werden.
Wer solche Effekte selbst nachrechnen will, braucht wenige Eingaben und einen sauberen Rechenweg. Zins-, Rendite- und Entgeltfragen führt eine Sammlung von Finanzrechnern mit erklärtem Rechenweg zusammen.
Warum aus dem Entwurf noch keine belastbare Jahresplanung folgt
Zwei Werte des Entwurfs stehen ausdrücklich unter Vorbehalt: Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag. Die Begründung setzt beide „in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse“ des im Herbst 2026 erwarteten 16. Existenzminimumberichts an. Dieser Bericht liegt im September 2026 noch nicht vor; die Beträge 12.564 Euro und 3.564 Euro sind damit auch innerhalb des Entwurfs vorläufig.
„Wer im September 2026 mit den Werten für 2027 kalkuliert, rechnet mit einem Vorschlag und nicht mit dem Gesetz. Für eine grobe Orientierung reicht das, für eine verbindliche Zusage an Beschäftigte nicht“, sagt Alexander Weipprecht, Geschäftsführer der Provimedia GmbH.
Das parlamentarische Verfahren entscheidet, welche der genannten Beträge Bestand haben. Bis dahin bleibt der Tarif des laufenden Jahres die einzige verlässliche Rechengrundlage, und jede Vorausberechnung für 2027 trägt den Vorbehalt des Entwurfsstands mit.
Die vorstehenden Ausführungen geben eine allgemeine Einordnung nach dem am 8. September 2026 abgerufenen Entwurfstext und sind keine Rechtsberatung. Ob und wie sich die genannten Werte im Einzelfall auswirken, klärt eine steuerliche Beratung.