Experten der Hausbank München eG, von Rohrer Immobilien und der 
Anwaltskanzlei Wagensonner empfehlen aktuell oder zukünftig von der 
Erhaltungssatzung der bayerischen Landeshauptstadt betroffenen 
Immobilienbesitzern ihr Objekt einem Statuscheck zu unterziehen. Das gilt auch 
im Hinblick auf die im Juli verschärfte Abwendungserklärung. Besonders 
Eigentümer mehrerer Objekte, die sich jetzt für den Verkauf einzelner Immobilien
entscheiden, können von den deutlichen Wertsteigerungen der vergangenen Jahre 
profitieren. Die durch den Verkauf freiwerdende Liquidität kann in verschiedenen
anderen Assetklassen solide angelegt werden.
Als städtebauliches Instrument zielt die Erhaltungssatzung der Landeshauptstadt 
München als sogenannte Milieuschutz-Satzung darauf ab, die Zusammensetzung der 
Wohnbevölkerung in einem Gebiet zu erhalten, sofern dies aus besonderen 
städtebaulichen Gründen erforderlich ist. In München gibt es aktuell 23 
Erhaltungssatzungsgebiete, weitere drei befinden sich derzeit in der Prüfung und
eine Erweiterung erscheint wahrscheinlich. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies:
In diesen Gebieten sind insbesondere bauliche Maßnahmen oder Modernisierungen 
genehmigungspflichtig, die zu einem überdurchschnittlichen Standard der 
Wohnungen führen. Die Ausführung nicht genehmigter Maßnahmen kann mit einem 
Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet werden. „Wenn sich eine Immobilie im 
Erhaltungssatzungsgebiet befindet, bedeutet dies bereits eine Wertminderung, 
weil man nicht mehr völlig frei über die Immobilie verfügen kann“, erklärt Jan 
Kuch, Fachanwalt für Verwaltungsrecht der auf Immobilienrecht spezialisierten 
Kanzlei Wagensonner. Vielen Immobilieneigentümern sei dies nicht vollkommen 
klar.
Des Weiteren besteht in den Erhaltungssatzungsgebieten ein Vorkaufsrecht der 
Landeshauptstadt. Der Käufer kann jedoch das kommunale Vorkaufsrecht durch 
Abgabe einer Erklärung gegenüber der Stadt abwenden. Diese Abwendungserklärung, 
die die Stadt im Juli verschärft hat, enthält verschiedene Verpflichtungen, mit 
denen die Stadt die Nutzung des Objekts entsprechend ihrer städtebaulichen 
Zielvorgaben sicherstellen will. Laut Kuch haben Immobilienbesitzer verschiedene
Optionen: „Wenn sich die Immobilie noch nicht in einem Erhaltungssatzungsgebiet 
befindet, sollten Eigentümer einen Verkauf prüfen oder gegebenenfalls nach dem 
Wohnungseigentumsgesetz aufteilen. Befindet sich das Objekt bereits in einem 
Satzungsgebiet, sollte man eine nicht dem Vorkaufsrecht unterliegende 
Vertragskonstruktion erwägen. Alternativ kann man prüfen, ob gegebenenfalls vor 
Verkauf eine zulässige Aufteilungsmöglichkeit besteht.“
Ertragswertverlust von rund einer Mio. Euro nach zehn Jahren
Wie stark die Auswirkungen der Erhaltungssatzung auf die Wertentwicklung von im 
Satzungsgebiet gelegenen Immobilien sind, lässt sich anhand eines 
Referenzobjekts, einem Altbau aus dem Jahr 1895 mit einer Grundstücksgröße von 
460 Quadratmetern und einer vermietbaren Fläche von 1.307 Quadratmetern – davon 
1.064 Quadratmeter Wohnen und 243 Quadratmeter Gewerbe -, veranschaulichen. Bei 
einer angenommenen jährlichen Steigerung der Wohnungsmieterträge von 1,5 Prozent
beziehungsweise der Gewerbemieterträge von zwei Prozent sowie einer maximal 
möglichen Eingangsnettokaltmiete von 11,50 Euro bei Neuvermietung mit Abgabe der
Abwendungserklärung, beträgt der Ertragswertverlust nach zehn Jahren zwischen 
922.600 Euro (bei einer unterstellten Neuvermietung von 80 Prozent der 
Mietverträge) und 1.153.200 Euro (100 Prozent). Kilian Kuner, Berater bei RC 
RealConsult, einer Tochtergesellschaft von Rohrer Immobilien, empfiehlt 
Immobilienbesitzern „den derzeitigen Status ihrer Immobilie prüfen zu lassen, um
festzustellen, ob Handlungsbedarf besteht, und wie hoch der potenzielle Schaden 
durch die Erhaltungssatzung ist oder wäre“.
Aktuelle Höchstpreise zum Verkauf nutzen
Sollte die Statusanalyse ergeben, dass ein Verkauf der Immobilie am sinnvollsten
ist, sollten Eigentümer laut Josef Sperl, Leiter der Abteilung 
Immobilienbesitzer der Hausbank München, nicht zu lange warten: „Das Risiko 
einer spekulativen Übertreibung bei Immobilienpreisen ist in München aktuell 
sehr hoch und es besteht die Gefahr einer stärkeren Konsolidierung. Gerade 
Immobilienbesitzer mit mehreren Objekten im Bestand sollten daher überlegen, ob 
sie zumindest teilweise die Chance zum Verkauf zu Höchstpreisen nutzen.“ Ist die
Immobilie einmal verkauft, stelle sich Sperl zufolge in Anbetracht der – 
wahrscheinlich noch länger anhaltenden – Nullzinspolitik die Frage, was mit der 
gewonnenen Liquidität getan werde. Sperl: „Das Schlüsselwort heißt 
Vermögensstrukturierung. Mit einer gut durchdachten Struktur aus 
unterschiedlichen Anlageformen werden Risiken reduziert und Ertragschancen 
gezielt genutzt. Unvorteilhafte Entwicklungen in einem Bereich können durch 
andere Anlageformen abgefangen werden.“ Auch genossenschaftliche Anlagelösungen 
kämen hierfür infrage. Die Hausbank München biete als Spezialbank für 
Immobilienbesitzer interessante Anlagealternativen.
Über die Hausbank München eG
Die Hausbank München eG wurde 1908 als genossenschaftliche 
Selbsthilfeeinrichtung für Hausbesitzer gegründet und ist heute eine der zehn 
größten Genossenschaftsbanken in Bayern. Aus der Kompetenz für Immobilien heraus
entwickelte sich die Hausbank München zur Bank, die Immobilienbesitzer im 
Bereich der Immobilienfinanzierung, Vermögensentwicklung und Zukunftsvorsorge 
ganzheitlich betreut. Viele der Kunden sind als Mitglieder der Genossenschaft 
gleichzeitig Eigentümer der Bank. Seit den 1970er Jahren ist die Hausbank 
München außerdem mit ihrem Kautions-Service und ihrer Software zur 
Immobilienverwaltung VS3 Dienstleister für die Immobilienwirtschaft und betreut 
bundesweit mehr als 1.300 Immobilienverwalter mit über 25.000 Immobilien und 
rund 1 Mio. Kautionskonten. Im Jahr 2018 erhielt die Hausbank München die 
Auszeichnung Deutschlands Kundenchampions für herausragendes 
Kundenbeziehungsmanagement und hohe emotionale Kundenbindung.
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