Die Umsatzsteuer bedeutet eine Einnahmequelle für Bund, Länder und Kommunen. Dabei werden die Leistungen nicht mit einem einheitlichen Steuersatz besteuert. Mit Wirkung zum 1. Januar 2010 wurde im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes der Mehrwertsteuersatz für Beherbergungsleistungen von 19 auf sieben Prozent gesenkt. Leistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind zum Beispiel Übernachtungen im Hotel. Allerdings sind Leistungen wie das Frühstück nicht von der Ermäßigung berührt. Die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München informiert über den Umsatzsteuersatz für Hotelleistungen.
Hotelbesitzerin wehrt sich ohne Erfolg
Nach dem Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 Prozent der Bemessungsgrundlage, der sogenannte Regelsteuersatz, auf 7 Prozent. Dieser Satz gilt für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Gästen. Allerdings sind Leistungen, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Vermietung stehen, davon ausgenommen. Frühstücksleistungen zählen dazu. Die Regelung trifft auch dann zu, wenn das Frühstück im Angebot inklusive ist. Gegen den Regelsatz, der zur Anwendung kommen sollte, erhob eine Hotelbesitzerin Einspruch. Sie bietet ihren Gästen Übernachtungen inklusive Frühstück an. Mit ihrem Einspruch hatte die Dame vor dem Bundesfinanzhof keinen Erfolg (Urteil vom 24.04.2013, Az. XI R 3/11). Die Verantwortlichen sehen die Frühstücksleistungen als nicht zwingend zugehörig zur Übernachtungsleistung an. Die Rechtssprechung hatte bei der Gesetzformulierung zudem bereits beschlossen, dass die Ermäßigung der Umsatzsteuer nicht für die Frühstücksleistungen greifen soll.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerkanzlei Maria Ulrich aus München jederzeit gerne zur Verfügung.
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