Wer in Corona-Zeiten als Arbeitgeber seine Arbeitnehmer ins Homeoffice schickt, muss sich unter anderem an geltende Regelungen des Arbeitsschutzes, Datenschutzes und Arbeitsrechts halten. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice gibt es weder für Arbeitnehmer noch für Arbeitgeber. Darauf weist Dr. Uwe Schlegel von der ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft hin.
Datenschutz- und Arbeitsschutzvorschriften gelten in jedem Büro
Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer im Homeoffice die Datenschutzvorschriften einhalten. Dazu gehört, dass die verwendete Hard- und Software durch ein Passwort vor unberechtigtem Zugriff gesichert ist, Daten datenschutzkonform gespeichert werden und der PC vor Viren geschützt ist. Außerdem dürfen Mitbewohner der Arbeitnehmer keinen Zugriff auf Unterlagen haben und ihren Bildschirm nicht einsehen können. Dazu sollte der Arbeitsraum sinnvollerweise abgetrennt und abschließbar sein.
Auch müssen Unternehmer grundsätzlich sicherstellen, dass häusliche Arbeitsräume den gleichen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben genügen, wie klassische Büroräume. Der Raum muss nach den entsprechenden Vorgaben groß genug sein, ausreichend beleuchtet und belüftet werden. Auch das Inventar wie Bürostühle und Tische muss den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
„In der Praxis wird der Arbeitgeber dies tatsächlich kaum kontrollieren und der Arbeitnehmer wird das oft nicht ohne weiteres bei sich zu Hause umsetzen können“, meint Dr. Uwe Schlegel, Rechtsanwalt der ETL Rechtsanwälte GmbH in Köln. „Wenn das Homeoffice von gewisser Dauer ist, sollten diese Themen aber ernsthaft angegangen werden, um potenziellen Ärger mit den Behörden zu vermeiden.“
Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice
Arbeitgeber dürfen ohne entsprechende vertragliche Regelungen nicht ohne Weiteres verlangen, dass ihre Arbeitnehmer von zu Hause arbeiten. Verpflichtet, die Arbeitnehmer aus Gründen des Infektionsschutzes in das häusliche Arbeitszimmer zu schicken, sind Arbeitgeber nur, wenn sie erforderliche Mindestabstände, Handhygiene und das regelmäßige Lüften in den Büroräumen nicht mehr gewährleisten können. Gleichzeitig haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice. Sofern Arbeitgeber einen ihrer Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten lassen, dürfen sie dies anderen Mitarbeitern ohne sachlichen Grund nicht verweigern.
„Ich rate Unternehmern auf jeden Fall, einen Passus zum Homeoffice in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, wenn sie sich die Möglichkeit dazu offenhalten wollen“, sagt Dr. Schlegel. „Denn in der Regel allein hieraus kann der Arbeitgeber einen Anspruch ableiten, seine Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken. Und auch Arbeitnehmer können den Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice grundsätzlich nur bei entsprechender arbeitsvertraglicher Regelung verlangen.“
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