EU-Datenschutzgrundverordnung: Neue Rechte schützen IoT-Nutzer / TÜV Rheinland: Am 25. Mai tritt das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft / Verbraucher haben mehr Kontrolle

Selten verändern neue Paragraphen oder
Gesetzesartikel das Leben so wahrnehmbar, wie dies am 25. Mai 2018
der Fall sein wird. Dann tritt das neue Bundesdatenschutzgesetz „BDSG
(neu)“ in Kraft. Es ist die deutsche Umsetzung der europäischen
Datenschutzgrundverordnung EU-DSGVO, die Verbrauchern mehr Rechte
verschafft und für alle diejenigen gilt, die Produkte bzw.
Dienstleistungen in EU-Ländern anbieten. Das BDSG (neu) umfasst auch
Informationen, die beispielsweise von Smartphone-Apps,
Fitness-Trackern, vernetzten Haushaltsgeräten oder Smart Homes
aufgezeichnet und gespeichert werden. Für Nutzer von
Internet-of-Things (IoT)-Technologien sind die Änderungen besonders
interessant.

Recht auf Auskunft und Vergessenwerden

Eine herausstechende Neuerung ist das Recht auf Auskunft: Demnach
hat ein IoT-Nutzer das Recht, die von einem Produkt über ihn
gespeicherten, personenbezogenen Daten in strukturierter und lesbarer
Form vom Anbieter zu erhalten. Im Unterschied zur bisherigen
Rechtslage spielt es dabei keine Rolle mehr, wo die Daten verarbeitet
werden. Gleiches gilt für das Recht auf Vergessenwerden. Egal wo ein
Anbieter beheimatet ist: Verbraucher in der EU können verlangen, dass
er ihre gespeicherten Daten löscht. Das gilt auch für die von
Anbietern an Dritte weitergegebenen Informationen. Eine weitere
Änderung betrifft die Funktionen von IoT-Geräten. Nutzer müssen
künftig die Möglichkeit haben, die von einem IoT-Gerät gespeicherten
Daten selbst löschen zu können, also einen Reset auf Werkseinstellung
durchführen zu können.

Mehr Transparenz

„Insgesamt verschafft das neue Gesetz Verbrauchern mehr
Transparenz und Sicherheit“, sagt Günter Martin, Internetexperte bei
TÜV Rheinland. So sei auch die Dokumentation des Datenschutzes besser
und detaillierter geregelt. Wer ist für die Datenverarbeitung
verantwortlich? Für welchen Zweck werden die Daten verarbeitet?
Welche Folgen für die Nutzung hat es, wenn Daten nicht oder nur
eingeschränkt übermittelt werden? Fragen, die Anbieter nun in ihren
Produktunterlagen verständlich beantworten müssen. Werden Daten
„gehackt“, müssen die Unternehmen Aufsichtsbehörden und betroffene
Nutzer innerhalb von 72 Stunden informieren.

Weitere Informationen unter www.tuv.com/iot-privacy

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