
Zwischen 2012 und Juni 2021 galt in Deutschland bekanntlich – mit Ausnahme von Schleswig-Holstein – ein striktes Verbot von Online-Glücksspielen. Verträge, die Verbraucher in dieser Zeit mit Online-Anbietern ohne deutsche Lizenz abgeschlossen haben, waren damit nach deutschem Recht nichtig. Zahlreiche Oberlandesgerichte haben bereits entschieden, dass Spieler ihre Verluste zurückfordern können. Dennoch blieb eine europarechtliche Unsicherheit: War dieses Totalverbot mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU vereinbar? Ein maltesisches Gericht, das sich mit Klagen gegen dort lizenzierte Anbieter wie Lottoland befasst, legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vor. Nun hat Generalanwalt Nicholas Emiliou in der Rechtssache C-440/23 seine Einschätzung zu den Verteidigungsstrategien der Glücksspiel-Unternehmen abgegeben – mit ersten Folgen für betroffene Spieler.
„In seinen Ausführungen machte der Generalanwalt klar, dass er das deutsche Verbot von Online-Glücksspielen jedenfalls durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses als gerechtfertigt und insoweit nicht europarechtswidrig ansieht. Da das vorlegende maltesische Gericht die Anwendbarkeit ihm nicht bekannten deutschen Rechts zu prüfen hat, stellte der Generalanwalt klar, dass das deutsche Recht nur bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nicht anzuwenden sei. Dabei seien auch die Entscheidungen der deutschen Gerichte zu berücksichtigen, die weit überwiegend zugunsten der Spieler entscheiden. Auch der Einwand der Anbieter, Rückforderungen seien rechtsmissbräuchlich, überzeugte den Generalanwalt nicht. Das allgemeine Verbot des Missbrauchs sei in diesem Falle schon nicht einschlägig. Im Übrigen liegt ein solcher Missbrauch nur in Ausnahmefällen vor, etwa wenn Spieler bewusst manipulativ handeln. Wer jedoch schlicht an einem nicht lizenzierten Online-Glücksspielbetrieb teilgenommen hat, darf nach Rechtsprechung der überwiegenden deutschen Gerichte seine Verluste zurückfordern. Damit stellt der Generalanwalt die Linie vieler deutscher Gerichte, die den Spielerschutz und den Schutz des Vermögens der Verbraucher in den Vordergrund stellen, nicht in Abrede“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Glücksspielanbieter spezialisiert. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt bereits seit Jahren erfolgreich Verbraucher in Verfahren gegen Anbieter illegaler Online-Glücksspiele und bietet eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Die Stellungnahme ist ein klares Signal: Für geschädigte Verbraucher lohnt sich eine Klage weiterhin. Schon jetzt haben Landgerichte, wie etwa das LG Osnabrück im Fall gegen Tipico Games Limited, Rückzahlungen von mehreren tausend Euro zugesprochen. Dort stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass der Glücksspielstaatsvertrag 2012 nicht nur den allgemeinen Spielerschutz, sondern auch den individuellen Vermögensschutz bezweckt. Selbst bei verjährten Ansprüchen eröffnet das Gesetz über den sogenannten Restschadensersatz (§ 852 BGB) die Möglichkeit, Gelder zurückzuerhalten.
„Auch wenn der Europäische Gerichtshof nicht verpflichtet ist, den Schlussanträgen zu folgen, geschieht dies in der Praxis häufig. Sollte der EuGH die Einschätzung des Generalanwalts bestätigen, wird dies die Durchsetzung von Verbraucheransprüchen in Deutschland und anderen Mitgliedstaaten erheblich erleichtern. Für die Anbieter illegaler Online-Glücksspiele bedeutet dies zugleich ein massives finanzielles Risiko“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. Die Chancen für geschädigte Online-Glücksspieler, ihre Verluste erfolgreich zurückzufordern, sind daher so hoch wie nie. Wer bislang gezögert hat, sollte prüfen lassen, ob seine Ansprüche geltend gemacht werden können. Rückforderungen sind grundsätzlich bis zu zehn Jahre möglich.