Die Extremus Versicherungs-AG, die durch
Terroranschläge verursachte Schäden versichert, verzeichnet in 2011
eine steigende Zahl von Anfragen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes
(BGH) aus Ende 2010 unterstützt die Abschlussbereitschaft merklich.
Danach können die Kosten für Terrorschadenversicherungen
grundsätzlich als Nebenkosten anteilig auf die Mieter umgelegt
werden. So hat der Spezialversicherer 2011 bereits fünf sehr große
Einzelobjekte sowie drei Immobilienfonds hinzugewonnen. „Wir
begrüßen, dass die Immobilienwirtschaft und die Industrie zunehmend
sensibler werden für Risiken, die von der Bedrohungslage durch
terroristische Anschläge ausgehen. Zumal solche Schäden ab einer
Gesamtversicherungssumme von über 25 Millionen Euro seit 2001 nicht
mehr in der Versicherung gegen Feuer und Betriebsunterbrechungen
abgedeckt werden“, betont Leo Zagel, Vorstandsvorsitzender der
Extremus Versicherungs-AG.
BGH bestätigt Umlagefähigkeit von Terrorversicherungen
Der BGH bestätigte in seinem Urteil (XII ZR 129/09) vom 13.
Dezember 2010 die Umlagefähigkeit von Terrorversicherungen auf
Mieter. Nahezu jeder Gewerbemietvertrag enthält die Vereinbarung,
dass der Vermieter im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung
berechtigt ist, neu entstehende oder nachträglich anfallende
Betriebskosten auf den Mieter umzulegen. Darunter fallen auch Kosten
für eine Terrorversicherung. Eine ausdrückliche Erwähnung in der
Betriebskostenverordnung ist nicht notwendig. Da das Gericht nicht
abschließend aufzählt, welche Gebäude der besonderen Terrorgefahr
unterliegen, sind die Kosten der Versicherung umlagefähig. Sie
verstößt laut BHG-Urteil auch nicht gegen das Gebot der
Wirtschaftlichkeit. In einem Präzedenzfall bewertete das Gericht die
abgeschlossene Versicherung für einen Gebäudekomplex als angemessen.
Notwendigkeit einer Terrorversicherung zum Jahresende prüfen
Für die Berechnung der Versicherungsprämie legt Extremus seit 2008
einen differenzierten Tarif unter Berücksichtigung des Risikos
zugrunde. Maßgebend für die Höhe der Prämie sind die Größe des
Objektes und die Region, in der es sich befindet, sowie die
objektbezogene Exponiertheit wie Publikumsverkehr und Symbolik des
Gebäudes. Sofern keine Absicherung besteht, sollte der BGH-Entscheid
als Anregung aufgefasst werden, über den Abschluss einer
Terrorschadenversicherung nachzudenken. Denn Terroristen sind
unberechenbar, wie das Attentat auf US-Soldaten am Frankfurter
Flughafen im März 2011 zeigte. Für den Gebäudeeigentümer ist es oft
schwierig zu erkennen, ob seine Objekte gefährdet sind. „Der
Abschluss einer Terrorschaden¬versicherung sollte daher für jede
Immobilie und infrastrukturelle Einrichtung in allen deutschen
Großstädten in Erwägung gezogen werden“, resümiert Zagel.
Weitere Informationen zu Extremus finden Sie unter
www.extremus.de. Dort steht unter Aktuelles die Langfassung dieser
Meldung bereit.
Pressekontakt:
Leo Zagel
Vorstandsvorsitzender
EXTREMUS Versicherungs-AG
Telefon +49 221 3 48 05 99-0
E-Mail: info@extremus.de
www.extremus.de
Anja Heß
ah Kommunikation PR & Events
Telefon +49 69 66 403 382
E-Mail: hess@ahkom.de
Weitere Informationen unter:
http://