
   Inkasso wird in der heutigen Zeit oft an den Pranger gestellt. Mit
Inkasso wird ein Milliardengeschäft verbunden. Berichte über 
schwammige Gesetze, mangelnde Aufsicht und überhöhte Gebühren machen 
die Runde. Ja, es ist gar die Rede davon, dass „Inkasso“ dafür 
verantwortlich ist, dass Schuldner nicht von ihren Schulden 
herunterkommen. Schnell sind Beispiele zur Hand, in denen Forderungen
von 40,00 EUR durch Inkasso auf rund 700,00 EUR  ansteigen. Das 
Ergebnis der so aufgemachten „Rechnung“ ist ganz einfach: Inkasso ist
an allem schuld. „–Schuldige– und –einfache Rechnungen– sind heute 
gern genommen – es ist am Ende aber etwas –zu kurz gesprungen–„, 
erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. 
„Leider versuchen manche Schuldner, die Forderung einfach 
auszusitzen, verursachen dadurch Aufwand und Kosten, und wundern sich
später über die hohe Gesamtforderung. 
   Das ist mit jemandem zu vergleichen, der immer wieder den 
Warnhinweis im Display seines Wagens ignoriert, dass er in die 
Werkstatt muss, weil etwas nicht in Ordnung ist, und der meint, das 
wird schon nicht so schlimm sein. Und der sich dann aber irgendwann 
vom Mechaniker anhören muss, dass der Schaden, wäre er gleich in die 
Werkstatt gekommen, leicht und günstig zu beheben gewesen wäre, sich 
nun aber, durch das –Aussitzen–, massiv vergrößert hat und somit eine
Reparatur sehr umfangreich und enorm teuer wird. Das ist dann nicht 
die Schuld des Autos, der Werkstatt oder gar des Mechanikers – das 
hat sich der Autofahrer ganz alleine zuzuschreiben.“ 
   Durch die Einschaltung eines Anwalts entstehen Kosten, wie bei 
jeder Dienstleistung. Die Kosten steigen mit jeder Maßnahme, die der 
Anwalt zur Realisierung der Forderung zusätzlich ergreifen muss, je 
länger der Schuldner eine Forderung aussitzt. Diese anfallenden 
Kosten gelten gleichermaßen auch für die Beauftragung eines 
Inkassobüros. 
   Auftraggeber der Inkassounternehmen dürfen nämlich nach bereits 
geltendem Recht vom Schuldner nur solche Kosten erstattet verlangen, 
die auch bei Einschaltung eines Rechtsanwalts entstanden wären. Die 
Grundlage der Gebührenberechnung ist hier der Gegenstandswert der 
Forderung. Der niedrigste, gesetzlich festgelegte Gegenstandswert ist
–bis 500 EUR–. Für eine Kleinstforderung von 40 EUR fallen also die 
gleichen Gebühren an wie für eine Forderung in Höhe von 499 EUR. 
   Nachfolgend erläutert Bernd Drumann einige Maßnahmen sowie die 
dafür vom Gesetzgeber vorgesehenen Gebühren/Pauschalen.
   Beispiel 40 Euro Hauptforderung: Welche Anwaltsgebühren entstehen 
hier in der Regel?
   „Rechtsanwälte rechnen meist nach dem 
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dort sind u. a. die 
unterschiedlichen abrechenbaren Gebühren sowie deren Höhe 
tabellarisch aufgelistet zu finden. Die Höhe der jeweiligen Gebühren 
richtet sich zumeist nach dem Gegenstandswert einer Forderung bzw. 
nach dem Streitwert. Bei dem Einzug einer Forderung kommen zu den 
40,00 Euro Hauptforderung in der Regel eine sogenannte 1,3 
Geschäftsgebühr, 20% (von dieser Gebühr, max. 20,00 Euro) 
Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (MwSt) auf den 
Gesamtbetrag hinzu (die MwSt jedoch nur dann, wenn der Auftraggeber 
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Das heißt in Zahlen: Bei 
einer Forderung von –bis 500 Euro– (niedrigster gesetzlich 
festgelegter Gegenstandswert) kommen 58,50 Euro (1,3 Geschäftsgebühr)
sowie 11,70 Euro (20% von 58,50 Euro) Auslagenpauschale = 70,20 Euro 
zzgl 19% MwSt (13,33 Euro), also 83,53 Euro Gesamtkosten auf den 
Schuldner zu. Diese Kosten hat er grundsätzlich zu erstatten. An den 
Anwalt muss der Schuldner daher 123,53 EUR (Kosten und 
Hauptforderung) zahlen.
   Nach Zahlung von Kosten und Hauptforderung: Fall für Schuldner 
erledigt?
   „Ja, in der Regel ist der Fall erledigt, wenn die Zahlung der vom 
Anwalt angeforderten Summe fristgerecht geleistet wurde. Mit der 
sofortigen Zahlung des geforderten Betrages oder einer unverzüglich 
mit dem Rechtsanwalt getroffenen Zahlungsvereinbarung ist der 
Schuldner gut beraten. Ein mitunter sehr teures gerichtliches Mahn- 
und Vollstreckungsverfahren hat er sich so erspart.“
Schuldner knapp bei Kasse. Rückzahlung in Raten möglich?
   „Ja! Eine Ratenzahlungsvereinbarung (auch über einen kleineren 
Betrag) ist möglich und allemal besser, als zu versuchen, die Sache 
„auszusitzen“. Allerdings rechnet ein Rechtsanwalt gemäß RVG für eine
Zahlungsvereinbarung eine zusätzliche Gebühr ab. Ihm steht eine 1,5 
Einigungsgebühr, 20 % von dieser Gebühr (max. 20,00 Euro) als 
Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer (s.o.) zu. Als 
Auslagenpauschale dürfen jetzt aber nur noch die restlichen 8,30 EUR 
angesetzt werden, die von den max. 20 EUR nach Abzug der bereits in 
der Berechnung der Gesamtkosten (ohne Zahlungsvereinbarung) 
geforderten 11,70 EUR (s.o.) übrig sind. Abzurechnen sind daher 67,50
EUR (1,5 Einigungsgebühr) sowie 8,30 EUR = 75,80 EUR zzgl. 19 % MwSt 
(14,40 Euro) = Gesamtkosten 90,20 EUR. Der Schuldner hat jetzt die 
40,00 EUR Hauptforderung, die 83,53 EUR Gesamtkosten (vor 
Zahlungsvereinbarung) und die 90,20 EUR Gesamtkosten für die 
Zahlungsvereinbarung, also 213,73 EUR zu zahlen.
Warum muss eine solche Vereinbarung überhaupt Geld kosten?
   „Jedes Verfahren, das nicht vor Gericht landet, belohnt der 
Gesetzgeber. Jede außergerichtliche Erledigung entlastet die Justiz. 
Der Gesetzgeber hat es daher ausdrücklich geregelt, dass der Anwalt 
für seine Bemühungen um die außergerichtliche Erledigung als Anreiz 
eine zusätzliche Gebühr erhält. 
   Die Vereinbarungen selbst dürften in der Regel auch bei einem 
Anwalt schon so vorbereitet sein, dass deren Erstellung keinen 
größeren Aufwand darstellt. Allerdings ist der Anwalt naturgemäß 
gehalten, auch zu überwachen, ob die Raten tatsächlich 
vereinbarungsgemäß gezahlt werden. Ist das nicht der Fall, wird der 
Anwalt den Schuldner an die Zahlung erinnern. Zudem verursacht jede 
Buchung zeitlichen Aufwand sowohl beim Zahlungsein- als auch beim 
Zahlungsausgang. Das alles ist Teil einer Dienstleistung, die kostet.
Und manche dieser Zahlungsvereinbarungen laufen über Jahre. „
   Können solche Kosten für Zahlungsvereinbarungen bei einem Anwalt 
auch mehrfach entstehen?
   „Auch das ist möglich und gar nicht einmal ungewöhnlich. Nehmen 
wir an, der Anwalt hat vorgerichtlich eine Zahlungsvereinbarung 
getroffen. Der Schuldner hält diese jedoch nicht ein und reagiert 
auch nicht auf die anwaltlichen Zahlungsaufforderungen. Schließlich 
führt der Anwalt darauf hin das gerichtliche Mahn- und 
Vollstreckungsverfahren durch und, um die Vollstreckung abzuwenden, 
ersucht der Schuldner den Anwalt nun erneut um Ratenzahlung.“
   Was passiert, wenn der Schuldner die Sache bis hier aussitzt und 
sich gar nicht kümmert?
   „Auf jeden Fall sollte man m. E. den Schuldner damit nicht 
–durchkommen– lassen und die Maßnahmen zur Realisierung der Forderung
jetzt frustriert stoppen. Inkonsequenz spricht sich bei Schuldnern 
schnell rum. Aber abgesehen davon wird der Rechtsanwalt 
selbstverständlich (realistischerweise) vor der Beantragung eines 
gerichtlichen Mahnverfahrens geprüft haben, ob über den Schuldner 
irgendwelche harten Negativdaten im Schuldnerregister eingetragen 
sind. Sollte es harte Negativdaten wie –Gläubigerbefriedigung 
ausgeschlossen—- –Nichtzahler– oder den Eintrag –Verweigerung der 
Vermögensauskunft– geben, kann es ratsam sein, es bei einem 
vorgerichtlichen Verfahren zu belassen. Und sollte letztlich das 
–Ende der Fahnenstange– aller Möglichkeiten erreicht sein, kann ein 
realistischer Schlussstrich vor weiterem Schaden bewahren.“ „Sind 
jedoch keine harten Negativdaten feststellbar, wird der Rechtsanwalt 
in der Regel das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Die 
Einigungsgebühr hat sich der Schuldner vielleicht erspart, doch wird 
es ab jetzt teurer als der Abschluss und die Einhaltung der 
Zahlungsvereinbarung. Bei einem Rechtsanwalt entstehen für die 
Vertretung im gerichtlichen Mahnverfahren Kosten: eine sogenannte 1,0
Verfahrensgebühr für die Beantragung des gerichtlichen Mahnbescheides
und eine 0,5 Verfahrensgebühr für die Beantragung des 
Vollstreckungsbescheides, 20% (von dieser Gebühr, max. 20,00 Euro) 
Auslagenpauschale sowie ggf. die Mehrwertsteuer auf den Gesamtbetrag 
Das heißt in Zahlen: Bei einer Forderung von –bis 500 Euro– kommen 
45,00 EUR (1,0 Verfahrensgebühr) sowie 22,50 EUR (0,5 
Verfahrensgebühr) sowie 13,50 EUR (20% von 67,50) = 81,00 EUR zzgl 
19% MwSt (15,39 EUR) = 96,39 EUR Gesamtkosten auf den Schuldner zu. 
Das Gericht berechnet dem Anwalt zudem 32,00 EUR Gerichtskosten, die 
der Anwalt dem Schuldner ebenfalls belastet. Das Verfahren schlägt 
damit mit 128,39 EUR zu Buche. 
   Zu zahlen wären also jetzt die 40,00 EUR Hauptforderung, die 
vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,53 EUR sowie die Kosten
des gerichtlichen Mahnverfahrens in Höhe von 128,39 EUR, wovon aber 
die Hälfte der vorgerichtlichen 1,3 Geschäftsgebühr, also 34,81 EUR 
inkl. MwSt. in Abzug zu bringen sind. Es bleiben 217,11 EUR.“
Ganz bitter für den Schuldner: Anwalt erhebt sofort Klage
   „Es kann sein, dass der Rechtsanwalt nach der 1. 
Zahlungsaufforderung sofort Klage vor dem Zivilgericht erhebt. Für 
den Schuldner ist das extrem bitter. Hier entscheidet der 
Verfahrensverlauf über die endgültige Höhe der Anwalts- und 
Gerichtskosten. Kommt es zur mündlichen Verhandlung und im Anschluss 
zu einem Urteil, entstehen in der Regel an Kosten insgesamt: 2,5 
Anwaltsgebühren (1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr), also 
112,50 EUR. Auch hier kommt wieder die Auslagenpauschale von 20,00 
EUR dazu sowie ggf. die MwSt. Die Anwaltskosten betragen also 157,68 
EUR. Dazu sind Gerichtskosten in Höhe von 105,00 EUR fällig. Das 
Verfahren schlägt so mit 262,68 EUR Kosten zu Buche (vorausgesetzt, 
der Schuldner nimmt sich nicht selbst ebenfalls einen Anwalt). Dazu 
kommen die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,53 EUR, von denen 
allerdings wieder 34,81 EUR als Anrechnungsbetrag abzuziehen sind. 
Das ergibt stolze 311,40 EUR zzgl. 40,00 EUR ursprüngliche 
Forderung/Hauptforderung = 351,40 EUR.“
   Ab jetzt drohen auch Kosten für die Zwangsvollstreckung, kümmert 
sich der Schuldner weiterhin nicht
   „Eine Standardmaßname aus dem Bereich der Forderungspfändung 
könnte sein: Eine Lohn- oder Kontenpfändung. Diese löst ggf. jeweils 
20,00 EUR Gerichtskosten und eine 0,3 Verfahrensgebühr in Höhe von 
19,28 EUR Anwaltskosten inkl. Auslagenpauschale und MwSt aus. Dazu 
kommen Zustellungskosten in Höhe von rund 40,00 EUR, die der 
Gerichtsvollzieher im Namen der Staatskasse einzieht, also gesamt 
rund 80,00 EUR.“
   Ist die Forderungspfändung erfolglos, kann die Beauftragung des 
Gerichtsvollziehers folgen
   „Hier kann der Antrag auf Sachpfändung gestellt werden. Die 
Anwaltskosten belaufen sich auf 19,28 EUR (wie oben). Dazu kommen 
Gerichtsvollzieherkosten von rd. 30,00 EUR, gesamt also rund 50,00 
EUR. Weitere Kosten entstehen für das Verfahren auf Abnahme der 
Vermögensauskunft (früher –Offenbarungseid–). Der Anwalt kann bei dem
Gegenstandswert von 40,00 EUR (unser Beispiel) hierfür weitere 19,28 
EUR abrechnen, und beim Gerichtsvollzieher kommen rund 60,00 EUR 
zusammen. Und wenn dann der Schuldner – was häufig vorkommt – auf die
Ladung des Gerichtsvollziehers hin nicht erscheint, ist der 
Rechtsanwalt gehalten, Haftbefehl zu beantragen und den Schuldner 
vorführen zu lassen. Anwaltskosten gibt es hierfür nicht, aber die 
Gerichtsvollzieherkosten können mit rund 60,00 EUR zu Buche schlagen.
Dazu kommen Gerichtskosten in Höhe von 20,00 EUR. Zusammen haben wir 
dann für die Einschaltung des Gerichtsvollziehers ca. 210,00 EUR.
   Je nach dem, für welches Gerichtsverfahren sich also der Anwalt 
entscheidet (Klage oder Mahnbescheid), hat der Schuldner nun 290,00 
EUR zzgl. 217,11 EUR, gesamt rund 510,00 EUR, oder 290,00 EUR zzgl. 
351,40 EUR, und somit rund 640,00 EUR zu –berappen– (siehe Grafik). 
Hat der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger die Vermögensauskunft 
übersandt, muss der Rechtsanwalt prüfen, ob sich daraus 
Pfändungsmöglichkeiten ergeben und dann ggf. auch pfänden. Veranlasst
der Anwalt – nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses – nur zwei 
weitere Maßnahmen der Forderungspfändung, sind wir hier bei weiteren 
rund 160,00 EUR. Sind Ermittlungen notwendig, weil der Schuldner 
–untertaucht– oder die Tür nicht öffnet, wenn der Gerichtsvollzieher 
kommt, oder sich wochentags der Vollstreckung entzieht und nur 
sonntags angetroffen wird usw., erhöhen sich die Gesamtkosten extrem,
so dass auch 700,00 EUR Gesamtforderung und mehr mit den Jahren 
locker zu erreichen sind.
   Für den Forderungseinzug auch einer kleinen Forderung muss der 
Schuldner aber dennoch aufkommen?
   „Ja, genau. Gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB ist der 
Verzugsschaden, also der Schaden, den ein Gläubiger durch den 
Zahlungsverzug eines Schuldners erleidet, vom Schuldner zu ersetzen. 
Wie sich aus § 4 Abs. 5 RDGEG ergibt, geht der Gesetzgeber davon aus,
dass hierzu auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören können.
Rechtsdienstleister wie Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte stehen 
mit Rat und Tat zur Seite. Sie prüfen eingehend, ob eine Forderung 
berechtigt ist und inwieweit der Einzug erfolgreich sein kann, auf 
welchem Wege und mit welchen Mitteln. Vereinbarungsgemäß erbrachte 
Lieferungen und Leistungen verdienen ihre vereinbarte, rechtmäßige 
Vergütung. Eine offene Forderung ist und bleibt eine offene 
Forderung! Mit –Abzocke– hat das wahrlich nichts zu tun. Bei Anwalt 
oder Inkassounternehmen, Gerichtsvollzieher und dem Staat entstehen 
gleichermaßen allerdings unverhältnismäßig hohe Kosten, wenn der 
Schuldner untätig bleibt. Und das ist dann nicht die Schuld des 
Gläubigers, des Anwalts oder des Inkassounternehmens, auch nicht die 
des Gerichtsvollziehers oder die des Staates. Das hat sich der 
Schuldner dann ganz alleine zuzuschreiben.“ 
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